Der Urner Regierungsrat will die Arbeiten an einer Rechtsgrundlage zur Finanzierung von Sportanlagen nach halber Distanz aufgegeben. Weil die Schaffung eines Sportanlagengesetzes in der Vernehmlassung als unnötig befunden und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden kritisiert wurde, soll die bisherige Regelung beibehalten werden.
Kanton Uri französisch
Das Wappen des Kanton Uri. (Symbolbild) - Keystone
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Der Landrat hatte im Januar 2016 mit einer Motion den Regierungsrat beauftragt, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, damit die Sport- und Freizeitanlagen von regionaler Bedeutung längerfristig finanziert und erhalten werden können. Nun beantragt die Regierung dem Parlament, auf ein Sportanlagengesetz zu verzichten und die Motion abzuschreiben, wie die Bildungs- und Kulturdirektion am Freitag mitteilte.

Der Regierungsrat sah in seiner Vernehmlassungsvorlage vor, dass die Höhe der Beiträge für eine Sportanlage von deren Nutzen für den Kanton abhängig gemacht werden solle. Die Zuschüsse hätten hälftig vom Kanton und den Gemeinden finanziert werden sollen.

Der Kanton sollte gemäss des Vorschlags der Regierung seine Beiträge mit Mitteln aus der Staatskasse (für Investitionen und den baulichen Unterhalt) und aus dem Lotterie- und Sportfonds (für Institutionen und Organisationen) finanzieren. Sowohl für den Kanton wie die Gemeinden hätte das in der Vernehmlassungsvorlage präsentierte Modell zu einer Kostensteigerung geführt.

Bei den Vernehmlassungsteilnehmern fiel das vom Regierungsrat vorgeschlagene Gesetz über die Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen aber durch. Die grosse Mehrheit lehne das Gesetz als unnötig ab und bevorzuge die bisherige Regelung, teilte die Bildungs- und Kulturdirektion mit. Als besonders stossend empfunden worden sei die vorgesehene finanzielle Mitbeteiligung der Gemeinden.

Eine Beteiligung der Gemeinden an der Sportanlagenförderung sei von der Motion nicht verlangt worden, heisst es in der Mitteilung. Sie ergebe sich aber aus der gesetzlichen Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden und im Interesse des öffentlichen Finanzhaushalts. Weil die Mehrheit aber sowieso kein neues Gesetz wolle, sei es auch nicht angezeigt, von diesen Vorgaben abzurücken und den Gesetzesentwurf zu revidieren.

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