Fahrverbot in die Einmündung Stockweg in Küttigen
Wie die Gemeinde Küttigen mitteilt, hat sie für den Stockweg und Verbindungswege der Sportanlage Ritzer Verkehrsbeschränkungen veranlasst.

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 werden folgende Verkehrsbeschränkungen verfügt:
Einmündung Stockweg in die beiden Verbindungswege Richtung Sportplatz Ritzer
Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal 2.14), ausgenommen im Verkehr mit Liegenschaft Stockweg 4, Parzelle Nr. 7430 (ersetzt die Verfügung gemäss Publikation im Amtsblatt vom 29. November 1993) und ein Allgemeines Fahrverbot (Signal 2.01), Parzelle Nr. 7430 (ersetzt die Verfügung gemäss Publikation im Amtsblatt vom 29. November 1993).
Verbindungswege Sportanlage Ritzer Richtung Stockweg
Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal 2.14), Parzelle Nr. 7427 (ersetzt die Verfügung gemäss Publikation im Amtsblatt vom 29. November 1993) und ein Allgemeines Fahrverbot (Signal 2.01), Parzelle Nr. 7434.
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind innert 30 Tagen seit Publikation vom 5. Februar bis 7. März 2022 schriftlich beim Gemeinderat Küttigen einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Die Unterlagen können während der Auflagefrist auf der Gemeindekanzlei Küttigen eingesehen werden. Die Signalisationsänderungen beziehungsweise Verkehrsanordnungen werden erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.