Wie die Gemeinde Biberstein mitteilt, ist die Steuererklärung bis zum 31. März 2023 einzureichen. Es wird daran erinnert, dass dies auch online erfolgen kann.
Das Gemeindehaus in Biberstein.
Das Gemeindehaus in Biberstein. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Anfang Februar 2023 wird in Biberstein die Steuererklärung 2022 zugestellt. Der Abgabetermin für unselbständig Erwerbende sowie Rentner ist der 31. März 2023.

Die Gemeinde Biberstein weist darauf hin, dass alle Steuerpflichtigen die Möglichkeit haben, ihre mit EasyTax 2022 ausgefüllte Steuerklärung samt ausgewählten Beilagen in elektronischer Form an das Gemeindesteueramt zu übermitteln.

Das Ausfüllen der Steuererklärung mit EasyTax erfolgt in gewohnter Form. Die Deklarationsdaten aus dem Vorjahr können wie bisher importiert werden.

Im Schlussdialog wird man gefragt, ob die Steuererklärung ausgedruckt oder elektronisch übermittelt werden soll.

Es ist keine Unterschrift mehr nötig

Die mit EasyTax ausgefüllte und elektronisch übermittelte Steuererklärung kann ohne Unterschrift eingereicht werden. Das bisher notwendige Quittungsblatt wird nicht mehr erstellt.

Es wird gebeten, die ausgefüllte Steuererklärung und die Beilagen lose in den Hauptbogen zu legen.

Die Verarbeitung ist für die Abteilung Steuern einfacher, wenn keine Büro-, Heftklammern oder Klarsichtmappen verwendet werden.

Wer die Einreichfrist nicht einhalten kann, kann eine Fristerstreckungen beantragen

Über die Webseite des Kantons Argau oder über die Gemeindewebseite können Fristerstreckungen zur Abgabe der Steuererklärung auch über das Internet beantragt werden.

Zur Sicherheit und Identifikation wird der persönliche «Code» benötigt. Dieser ist auf Seite eins des Steuerformulars am linken Rand aufgedruckt.

Auf der Webseite «Steuern-easy» finden sich wertvolle Informationen und vielen Tipps zum Thema Steuern.

Der Inhalt richtet sich im Besonderen an Jugendliche und junge Steuerpflichtige.

Bei verspäteter Einreichung werden Mahngebühren erhoben

Für nicht rechtzeitig eingereichte Steuererklärungen werden Mahngebühren erhoben.

Die Gebühr der ersten Mahnung beträgt 35 Franken und die Gebühr der zweiten Mahnung beträgt 50 Franken.

Bei Fristerstreckungen zur Einreichung der Steuererklärung werden keine Gebühren erhoben.

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