Regierung

Aargauer Regierung sperrt Aabach für Schwimmkörper

Wie der Kanton Aargau berichtet, wird ab 1. Juli 2023 die Nutzung des Aabachs für jede Art von Schwimmkörper verboten. Schwimmen bleibt weiterhin erlaubt.

Der Hallwilersee bei Seengen.
Der Hallwilersee bei Seengen. - Nau.ch / jpix.ch

Die Gemeinden Boniswil und Seengen wie auch der Verein «Hallwilersee für Mensch und Natur», die Hallwilersee-Ranger und die kantonalen Fachstellen haben festgestellt, dass der Aabach auf dem Abschnitt zwischen dem Hallwilersee und dem Schloss Hallwyl zunehmend und massiv für Freizeitaktivitäten genutzt wird.

Die bestehende temporäre Sperre des entsprechenden Aabach-Abschnitts vom 1. April bis 30. Juni hat zwar eine Entlastung während der Brutzeit der Wildvögel gebracht.

Trotz der Einführung dieser temporären Sperre im Rahmen einer Teilrevision der Schifffahrtsverordnung vor drei Jahren hat jedoch in der restlichen Zeit ein regelrechter Ansturm auf den genannten Aabach-Abschnitt stattgefunden.

Fauna und Flora werden erheblich belastet

Die hohe Zahl von Erholungssuchenden führt insbesondere an schönen Tagen und ausserhalb der Sperrzeit zu einer massiven Zunahme an Unruhe im Naturschutzgebiet.

Fauna und Flora des im Schutzgebiet des Hallwilersees gelegenen Aabachs werden durch das Befahren mit Booten, Kanus, Stand-up-Paddeln (SUP) und so weiter erheblich belastet, gestört und teilweise sogar geschädigt.

Die nahe gelegenen öffentlichen Badeanstalten werden dabei oftmals zur Einwasserung von Kanus und SUP-Boards genutzt.

Anträge der Gemeinderäte Boniswil und Seengen

Die Gemeinderäte von Boniswil und Seengen haben dem fachlich zuständigen Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) mittels Protokollauszügen beantragt, eine ganzjährige Sperrung für Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper jeglicher Art für den in der Schutzzone liegenden Bereich des Aabachs zu prüfen.

Diesen Begehren ist das BVU nachgekommen und hat dem Regierungsrat eine entsprechende Teilrevision der kantonalen Schifffahrtsverordnung beantragt.

Der Regierungsrat hat die Teilrevision nun beschlossen, sie tritt per 1. Juli 2023 in Kraft.

Schwimmen ist erlaubt

Ab diesem Zeitpunkt ist der genannte Aabach-Abschnitt für Schwimmkörper jeder Art ganzjährig gesperrt.

Diese Sperrung bewirkt eine Entlastung des Schutzgebietes und verbessert insbesondere den Uferschutz und die ökologische Vernetzung des Aabachs – beziehungsweise sie verhindert die Verschlechterung durch den hohen Nutzungsdruck.

Das Schwimmen ohne Hilfsmittel und mit der nötigen Rücksicht auf die Natur ist weiterhin ganzjährig erlaubt.

Fahrten zu bewilligten Schiffsliegeplätzen

Notwendige Fahrten bleiben ebenfalls möglich, die Ausnahmetatbestände sind in der Schifffahrtsverordnung abschliessend formuliert, wobei für Forschungszwecke und die Fischereibewirtschaftung Bewilligungen erteilt werden können.

Neu können auch notwendige Fahrten zu bewilligten Schiffsliegeplätzen bewilligt werden.

Damit besteht eine klare Rechtsgrundlage, um vom bestehenden Bootshaus auf dem genannten Aabach-Abschnitt die notwendigen Fahrten zum See und zurück zulassen zu können.

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