Zahl von einzeln eingewickelten Bonbons muss auf Süssigkeitenpackung stehen

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Deutschland,

Auf einer Süssigkeitenpackung muss neben dem Gewicht des Inhalts auch die Zahl der einzeln verpackten Leckereien – etwa einzeln umwickelte Bonbons – angegeben werden.

Süssigkeitenstand auf einem Basar in Bagdad
Süssigkeitenstand auf einem Basar in Bagdad - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesverwaltungsgericht: Zusätzlicher Informationswert für Käufer.

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte am Donnerstag in Leipzig die Revision eines Süsswarenherstellers gegen ein vorangegangenes Urteil des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts ab. Begonnen hatte der Rechtsstreit mit einer Kontrolle des Landesamts für Mess- und Eichwesen in dem Bundesland. (Az. BVerwG 3 C 15.21)

Gegen den Hersteller wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, weil die Angabe der Stückzahl auf den Verpackungen fehlte. Der Hersteller zog daraufhin vor Gericht, hatte aber weder vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz Erfolg und scheiterte nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Pflichtangabe belaste Unternehmen nicht unangemessen, erklärte dieses. Sie habe aber einen zusätzlichen Informationswert für Verbraucherinnen und Verbraucher.

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