Warburg-Eigner scheitern mit Verfassungsbeschwerde wegen Cum-Ex-Urteilen
Zwei Anteilseigner der Warburg-Bank sind mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Urteile wegen Cum-Ex-Geschäften gescheitert.

Das Wichtigste in Kürze
- Bundesverfassungsgericht erklärt Beschwerde für unzulässig .
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte diese am Freitag für unzulässig. Die beiden Männer beklagten, dass das Landgericht Bonn und der Bundesgerichtshof in ihren Urteilen gegen zwei britische Börsenhändler die Unschuldsvermutung missachtet hätten. (Az. 2 BvR 1872/21)
Beide waren zwar selbst nicht angeklagt. In den Urteilsgründen hiess es allerdings anonymisiert, dass einer von ihnen mit Hilfe der angeklagten Börsenhändler Steuerhinterziehung begangen habe. Dies ist bislang gerichtlich nicht festgestellt worden.
Die beiden würden darum «medial, in gegen sie bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Verwaltungsverfahren sowie in einem Untersuchungsausschuss wie verurteilte Straftäter behandelt», argumentierten sie, wie das Gericht mitteilte. Die Veröffentlichung der Urteile und eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs verletze sie ausserdem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Das Bundesverfassungsgericht nahm ihre Beschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an. Der in den Urteilen genannte Beschwerdeführer habe sich nicht mit der bisherigen Rechtsprechung auseinandergesetzt, hiess es. In vergleichbaren Konstellationen habe das Verfassungsgericht eine Verletzung der Unschuldsvermutung bislang verneint.
Der andere Beschwerdeführer werde als Person in den Urteilen gar nicht genannt und sei somit nicht betroffen, erklärte das Gericht weiter. Beide hätten sich zudem erst an die Fachgerichte wenden müssen, bevor sie nach Karlsruhe zogen.
Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil des Bonner Landgerichts im Juli weitgehend bestätigt und entschieden, dass Cum-Ex-Geschäfte strafbar sind. Die Bank musste 176 Millionen Euro zurückzahlen. Mit Cum-Ex wird das Verschieben von Aktien rund um einen Dividenden-Stichtag herum bezeichnet - um sich vom Staat Kapitalertragsteuer erstatten zu lassen, die gar nicht gezahlt wurde. 2012 schob die damalige Bundesregierung solchen Geschäften einen Riegel vor.