Recht von Pressefotografen bei Weitergabe unverpixelter Fotos gestärkt
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Rechtsstreit um die Verpixelung von Fotos die Position von Pressefotografen gestärkt.

Das Wichtigste in Kürze
- Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Fotografen gegen Geldstrafe.
Das höchste deutsche Gericht gab in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss wegen einer Verletzung der Pressefreiheit der Verfassungsbeschwerde eines Fotografen statt, der nach der Veröffentlichung einer Aufnahme zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Es müsse Pressefotografen und Journalisten möglich sein, «ohne Furcht vor Strafe unverpixeltes Bildmaterial an Redaktionen zu liefern». (Az. 1 BvR 1716/17)
Die strittige Aufnahme zeigte einen dunkelhäutigen Patienten im Wartebereich eines Universitätsklinikums und wurde unverpixelt - also ohne Unkenntlichmachung des Gesichts - in der Onlineausgabe einer grossen deutschen Tageszeitung veröffentlicht. Das Bild illustrierte einen Bericht, der unzureichende Sicherheitsvorkehrungen des Klinikums in Ebola-Verdachtsfällen aufzeigen sollte. Der Fotograf wurde später wegen unbefugten Verbreitens eines Bilds nach dem Kunsturhebergesetz zu einer Geldstrafe verurteilt.
Das Bundesverfassungsgericht stellte nun fest, dass die Entscheidungen der Strafgerichte in dem Fall auf «einer grundrechtlichen Massstäben nicht genügenden Abwägung» beruhten. Die «Arbeits- und Verantwortungsstrukturen» der Presse seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Die fehlende Verpixelung sei kein Umstand, aus dem sich eine Verletzung von Sorgfaltspflichten schon bei der Weitergabe an Redaktionen ergeben könnte, entschied eine aus drei Verfassungsrichtern bestehende Kammer. Angesichts der «presserechtlich gebotenen Prüfung und Verantwortung der veröffentlichenden Redaktion» könne eine Verpixelung schon zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht verlangt werden.
In dem konkreten Fall sei auch ein Verschweigen erheblicher Umstände wie ein Widerspruch der Betroffenen gegen die Aufnahme durch die Gerichte nicht festgestellt worden. Es liege in der Verantwortung der Redaktionen, «bei der Veröffentlichung von Bildaufnahmen die Rechte der Abgebildeten zu wahren, über die hierzu nötige Fachkunde zu verfügen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen». Es erschliesse sich deshalb nicht, weshalb bereits die Weitergabe der unverpixelten Fotos an die Redaktion die berechtigten Interessen der Abgebildeten verletze.