Die in mehreren Grossstädten und Ballungsräumen geltende Mietpreisbremse ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe - dpa/dpa/picture-alliance/Archiv
Ad

Das Wichtigste in Kürze

  • Bisherige Regelung laut Bundesverfassungsgericht «im öffentlichen Interesse».

Das Bundesverfassungsgericht stellte in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss klar, dass die gesetzlichen Regelungen zur Regulierung der Miethöhe weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen die Vertragsfreiheit verstiessen. Damit blieb unter anderem die Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin in Berlin erfolglos. Die politische Diskussion um die Mietpreisbremse geht aber weiter. (Az. 1 BvR 1595/18 u.a.)

Die Mietpreisbremse deckelt in Gebieten mit «angespanntem Wohnungsmarkt» die Kosten bei Neu- oder Wiedervermietungen auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent. Die Landesregierungen können solche Gebiete für eine Dauer von fünf Jahren bestimmen. Gegen die Vorschriften wandte sich eine Berliner Vermieterin, die Miete zurückzahlen soll. Zudem rief das Landgericht Berlin das Verfassungsgericht an, weil es die Mietpreisbremse für verfassungswidrig hielt. Die Karlsruher Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht an und verwarfen die Vorlagen des Landgerichts.

Sie stuften unter anderem den Eingriff in das Eigentum als verhältnismässig ein. «Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken», erklärten die Verfassungsrichter. Die Regulierung der Miethöhe sei auch verfassungsrechtlich geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Die Regulierung sei den Vermietern auch zumutbar.

Einen Verstoss gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes sahen die Karlsruher Richter ebenfalls nicht. Das Landgericht Berlin hatte seine Einschätzung auch damit begründet, dass die ortsüblichen Vergleichsmieten in Städten unterschiedlich seien. Das Verfassungsgericht erklärte dazu, bereits das Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte sei angesichts der Verschiedenheit der örtlichen Wohnungsmärkte «zweifelhaft». Eine etwaige Ungleichbehandlung von Vermietern sei aber «jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt».

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf die im Jahr 2015 eingeführte Regelung. Der Koalitionsausschuss von Union und SPD einigte sich am Sonntag darauf, die Mietpreisbremse bis 2025 zu verlängern. Für die ortsübliche Vergleichsmiete soll zudem künftig die Entwicklung der vergangenen sechs statt vier Jahre berücksichtigt werden.

Die Mietpreisbremse und vor allem die neuen Pläne der Koalition bleiben allerdings umstritten. Der Präsident des Eigentümerverbands Haus & Grund, Kai Warnecke, zeigte sich sogar überzeugt, dass nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts eine Verlängerung der Mietpreisbremse verfassungsrechtlich ausgeschlossen sei. Auch eine ortsübliche Vergleichsmiete auf Grundlage der vergangenen sechs Jahre entspreche nicht mehr dem gesetzten Rahmen.

Die verbraucherpolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU), zeigte sich zwar erfreut, dass die Karlsruher Entscheidung Klarheit schaffe. Sie erklärte aber zugleich, dass massgeblich für diese Einschätzung auch die «einschränkenden Elemente der Mietpreisbremse» gewesen seien.

Der kommissarische SPD-Vorsitzende Thorsten Schäfer-Gümbel wertete den Beschluss als «guten Tag» für Mieter. Die Richter hätten auch unterstrichen, «dass sozialer Zusammenhalt in unseren Städten und damit auch auf dem Wohnungsmarkt ein öffentliches Interesse ist».

Der Grünen-Abgeordnete Chris Kühn forderte weitere Schritte, «um die Mietpreisbremse noch wirksamer zu machen». Der FDP-Parlamentarier Daniel Föst wiederum wandte sich grundsätzlich gegen die Mietpreisbremse: «Nicht alles, was verfassungskonform ist, ist politisch sinnvoll.»

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

SPD