Eine Passagierin war beim Aussteigen auf der Bordtreppe gestürzt und verletzte sich. Kann die Austrian Airlines ihre Unschuld nicht nachweise, haftet sie dafür.
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Wer auf dem Weg in oder aus einem Flugzeug auf einer Treppe stürzt, kann nach einem EuGH-Gutachten nicht automatisch auf Schmerzensgeld und andere Zahlungen hoffen. Foto: Daniel Karmann/dpa - dpa-infocom GmbH
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Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Passagierin stürzte auf der Treppe eines Flugzeugs der Austrian Airline.
  • Laut dem EuGH soll die Airline für den Unfall haften.

Eine Airline haftet für den Unfall eines Passagiers beim Aussteigen aus dem Flugzeug. Sogar dann, wenn die Airline nicht gegen ihre Sorgfaltspflicht verstossen hat.

Von der Haftung befreit sind sie nur beim Nachweis, dass der Passagier den Schaden durch eine unrechtmässige Handlung selbst verursachte. Dies erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Es ging um eine Klage gegen Austrian Airlines. (Az. C-589/20)

Das EuGH entscheidet über Schadenersatz der Austrian Airlines

Eine Passagierin war beim Aussteigen auf der Bordtreppe gestürzt und hatte sich verletzt. Aus welchem Grund sie stürzte, war nicht festzustellen. Das österreichische Gericht bat den EuGH um Auslegung des Übereinkommens von Montreal, das Haftungsfragen im Luftverkehr behandelt.

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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entscheidet über Haftung der Austrian Airlines . - dpa

Im konkreten Fall muss nun das österreichische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden. Dabei müsse es Verschiedenes berücksichtigen, erklärte der EuGH: So hielt sich die Passagierin laut Airline nicht am Handlauf fest. Sie hatte aber ein kleines Kind dabei, weswegen sie sich womöglich auf dessen Sicherheit konzentriert habe.

Auch habe sie angegeben, einen Beinahe-Sturz ihres Manns auf der Treppe miterlebt zu haben. Darum sei sie besonders vorsichtig hinabgestiegen. Sie habe sich erst abends medizinisch behandeln lassen, was ihre Verletzungen möglicherweise verschlimmerte. Aber es müsse auch berücksichtigt werden, welche Informationen sie vor Ort zu Behandlungsmöglichkeiten bekommen habe.

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