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    Aktionäre klagen: UBS verbucht Sondergewinn durch Übernahme der CS

    Melisa Zec
    Melisa Zec

    Zürich,

    Die UBS verbucht durch die Übernahme der Credit Suisse einen Sondergewinn um 31 Milliarden Franken. CS-Aktionäre klagen gegen dieses Vorgehen.

    die ubs
    Die UBS spielt für die Schweiz eine enorme Rolle. (Archiv) - Keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • UBS wird die Credit Suisse übernehmen und dadurch ein grossen Gewinn erzielen.
    • Der Sondergewinn wird circa 31 Milliarden Franken bringen.
    • CS-Aktionäre klagen jetzt gegen das Umtauschverhältnis.

    Die Credit Suisse konnte der Krise nicht standhalten und wird nun von der UBS übernommen. Für die UBS bedeutet diese Übernahme ein grosser gewinn. Der Sondergewinn wird auf rund 35 Milliarden Dollar (31 Milliarden Franken) beziffert.

    Die Übernahme dagegen kostet gerade einmal 3 Milliarden Franken. Damit bekamen die Credit-Suisse-Aktionäre 76 Rappen pro Aktie, ein Fakt über den die Anleger alles andere als glücklich waren. Viele klagen bereits gegen die Finanzaussicht und Credit Suisse. Doch nun kommt eine neue Klagewelle gegen die UBS, wie die «Sonntagszeitung» berichtet.

    Der Zürcher Anwalt Dimitri Santoro bestätigte gegenüber der Zeitung, dass Klagen gegen die Grossbank beim Handelsgericht Zürich eingereicht wurden. Eine andere beschäftigt den Friedensrichter in Zürich.

    Aktionäre UBS: Kläger gehen von einem viel höheren Wert der Credit Suisse aus

    Laut der Anwälte ist bei der Berechnung des Umtauschverhältnisses mindestens vom letzten Börsenwert der Aktien vor der Übernahme auszugehen. Gerechnet nach dem Wert am 17. März (1,86 Franken), hätte ein viel höherer Preis einkalkuliert werden müssen: rund 30 bis 35 Milliarden Franken.

    Credit Suisse Aktionäre UBS
    In erster Instanz war die Credit Suisse noch zu einem Schadenersatz von 150'000 Euro verurteilt worden. Das neue Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Symbolbild) - keystone

    Wie die Zeitung weiter berichtet, nimmt die Klage dabei Bezug auf einen Bundesgerichtsentscheid von 2011: «Bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das Vermögen der beteiligten Gesellschaften. […] Massgebend für die Bestimmung des Vermögens ist der Unternehmenswert zu Fortführungswerten.»

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