Airline muss Flugticket bei Ansprüchen gegen Reiseveranstalter nicht erstatten

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Luxemburg,

Airlines müssen nach einem Flugausfall Pauschalurlaubern nicht das Flugticket erstatten, wenn diese bereits Ansprüche gegenüber ihrem Reiseveranstalter haben.

Silhouette eines Flugzeugs
Silhouette eines Flugzeugs - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Erstattungsansprüchen bei Pauschalreisen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Mittwoch, dass dies sonst zu einem «ungerechtfertigten Übermass» an Schutz der Fluggäste zu Lasten des Unternehmens führen könnte. Dies gilt demnach auch dann, wenn der Reiseveranstalter etwa aufgrund einer Insolvenz nicht mehr zahlen kann. (Az. 163/18)

Im konkreten Fall buchten die Kläger bei einem niederländischen Reiseanbieter eine Pauschalreise auf der griechischen Insel Korfu. Hin- und Rückflug sollten mit der griechischen Fluggesellschaft Aegean Airlines erfolgen. Die Flüge wurden aber annulliert. Weil der Reiseanbieter kurz darauf Insolvenz anmeldete, richteten die Kläger ihre Ansprüche gegen die Fluggesellschaft.

Ein niederländisches Gericht verurteilte Aegean Airlines zwar zu einer Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Flugs, legte die Frage der Erstattungsansprüche für das Flugticket aber dem EuGH vor. Die Luxemburger Richter stellten nun fest, dass ein Erstattungsanspruch aus der EU-Richtlinie über Pauschalreisen ausschliesse, dass ein Fluggast bei der Airline die Erstattung seiner Ticketkosten auf Grundlage der Fluggastrechte-Verordnung verlangen könne. Ansonsten liefe die Fluggesellschaft Gefahr, «einen Teil der Verantwortung übernehmen zu müssen, die dem Reiseveranstalter obliegt».

Dies gilt nach Ansicht des EuGH auch dann, wenn der Reiseveranstalter wegen einer Insolvenz nicht mehr zahlen kann und auch keine Massnahmen für einen solchen Fall getroffen wurden. Laut der Richtlinie müssten die Reiseveranstalter nachweisen, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit die Erstattung gezahlter Beträge sichergestellt sei, erklärte der Gerichtshof. Dies müssen demnach die nationalen Regelungen gewährleisten. Betroffene Reisende könnten ansonsten gegen den EU-Staat klagen.

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