Zwei Aargauer Regionalpolizisten haben Amtsgeheimnis verletzt
Zwei Aargauer Regionalpolizisten sind vom Obergericht wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses rechtmässig zu bedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt worden.

Zwei Aargauer Regionalpolizisten sind vom Obergericht wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses rechtmässig zu bedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt worden. Das Bundesgericht wies die Beschwerden der Polizisten ab.
Die Angehörigen der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal hatten Anfragen zu Identifikationsnummern von Autos im Computersystem gemacht und die Informationen weitergeleitet.
Nicht gelungen, eine Willkür zu begründen
Ein 44-jähriger Kadermann der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal ist endgültig zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu 220 Franken (total 13'200 Franken) sowie zu einer Verbindungsbusse von 3000 Franken verurteilt worden. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.
Ein 39-jähriger Regionalpolizist ist ebenfalls wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer bedingen Geldstrafe zu 60 Tagessätzen verurteilt worden. Der Ansatz pro Tag beträgt 80 Franken (total: 4800 Franken), hinzu kommt eine Verbindungsbusse von 1100 Franken. Die jeweiligen Tagesansätze richten sich nach dem Einkommen und nach den Lebensverhältnissen.
Es gelinge den Beschwerdeführern insgesamt nicht, die Beweiswürdigung des Obergerichts als in ihrer Gesamtheit unhaltbar auszuweisen, hält das Bundesgericht in den am Donnerstag veröffentlichten Urteilen fest. Es sei auch nicht gelungen, eine Willkür zu begründen.
Das Bezirksgericht Baden hatte die beiden Regionalpolizisten, die sich gegen den jeweiligen Strafbefehl gewehrt hatten, im Januar 2024 von Schuld und Strafe freigesprochen. Die kantonale Staatsanwaltschaft war mit den Freisprüchen nicht einverstanden und zog diese ans Obergericht weiter.
Das Obergericht stützte in den beiden Urteilen den Standpunkt der Staatsanwaltschaft, wonach es unbestritten sei, dass die Beschuldigten Suchanfragen im Informationssystem MACS betreffend VIN-Nummer (Fahrzeug-Identifikationsnummer) gestartet hätten.
Diese Informationen unterliegen jedoch dem Amtsgeheimnis. Diese Angaben wurden weitergeleitet.
Von einem ehemaligen Arbeitskollegen angestiftet
Zu den Taten wurden sie von einem ehemaligen Arbeitskollegen angestiftet. Der 44-Jährige gab sieben Informationen zu Modellen und Halterauskünfte von Fahrgestellnummern weiter. Diese wurden an eine Firma für Ermittlungs- und Beratungsdienstleistungen im Bereich Sicherheit weitergereicht.
Bei einer Verletzung des Amtsgeheimnisses gehe es nicht darum, ob die Informationen von einer Behörde als geheim erklärt worden seien, hielt das Obergericht in den vom Bundesgericht bestätigten Urteilen fest.
Es gehe vielmehr um Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt seien und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr, also der Halter der entsprechenden Fahrzeuge, ein berechtigtes Interesse habe.
Weil die als Geheimnis qualifizierte Halterinformationen weitergeleitet worden seien, seien diese einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis gebracht worden.