Das Zürcher Verwaltungsgericht pfeift den Regierungsrat zurück. Das im März erlassene Kundgebungsverbot von 15 Personen verstösst gegen die Bundesverfassung.
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Die Schweizer Bundesverfassung. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das im März erlassene Kundgebungsverbot verstösst gegen die Bundesverfassung.
  • Zu diesem Schluss kommt das Verwaltungsgericht.
  • Der Zürcher Regierungsrat kann das Urteil noch ans Bundesgericht weiterziehen.

Bis am 18. April waren im Kanton Zürich nur Demonstrationen bis maximal 15 Personen erlaubt. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat diese Einschränkung nun als «unverhältnismässig» eingestuft. Sie habe gegen die Bundesverfassung verstossen.

Ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Meinungs- und Versammlungsfreiheit sei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt seien, schreibt das Zürcher Verwaltungsgericht in seinem Urteil, das am Donnerstag publiziert wurde.

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Menschen demonstrierten in Zürich gegen die «Corona-Lüge». (Archivbild) - Keystone

Die 15-er-Regel, welche im Kanton Zürich galt, sei unverhältnismässig gewesen, vor allem angesichts des heutigen Wissenstandes zu den Corona-Ansteckungen und der geltenden Maskenpflicht an Demonstrationen.

15er-Regel sorgte für Diskussionen

Behörden könnten eine Demonstration zudem immer auch nicht bewilligen, schreibt das Gericht weiter. Das Verwaltungsgericht gab damit neun Personen eines linken Bündnisses aus dem Umfeld von Klimastreik und Frauendemos Recht, die gegen die Zürcher Demonstrations-Einschränkung Einsprache erhoben hatten.

Die Beschränkung auf 15 Teilnehmende sorgte im Raum Zürich mehrfach für Diskussionen. Auch die Stadtzürcher Sicherheitsvorsteherin Karin Rykart (Grüne) übte öffentlich Kritik am Kanton. Sicherheitsvorsteher Mario Fehr (SP) wollte die Einschränkung aber trotz Kritik nicht lockern. Grosse Demonstrationen könnten nicht Corona-tauglich durchgeführt werden, sagte er im März.

Der Bund erlaubt Demonstrationen ohne Teilnehmerbegrenzung. Allerdings stellt er es den Kantonen frei, strengere Regeln zu erlassen. Mittlerweile liegt die erlaubte Teilnehmerzahl auch im Kanton Zürich wieder bei 100 Personen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Zürcher Regierungsrat kann es noch ans Bundesgericht weiterziehen.

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