Olten

    Windböe! Fitnesscenter-Dach fliegt weg – und keiner zahlt

    David Annaheim
    David Annaheim

    Thal-Gäu,

    Nach einem Dachschaden in Boningen SO verweigert die Gebäudeversicherung die Zahlung. Betreiber Pascal Jörg wehrt sich gegen den Entscheid.

    Das ganze Dach des Fitnesscenters in Boningen wurde in Mitleidenschaft gezogen.
    Das ganze Dach des Fitnesscenters in Boningen SO wurde in Mitleidenschaft gezogen. - zVg

    Das Wichtigste in Kürze

    • Wirbel um das Fitnesscenter von Pascal Jörg in Boningen SO.
    • Die Solothurnische Gebäudeversicherung lehnt die Schadenvergütung für einen Dachschaden ab.
    • Jörg kritisiert das Vorgehen und stellt deren Begründung infrage.

    Wäre Pascal Jörg am Dienstagnachmittag, 1. April 2025, um 15 Uhr mit dem Regenschirm draussen vor seinem Fitnesscenter in Boningen SO gestanden, hätte dieser seine Funktion wohl nicht lange ausüben können. Denn zu diesem Zeitpunkt riss eine Windböe das Dach vom Gebäude.

    Der angerichtete Schaden war happig: 120'000 Franken kostete die Reparatur. Noch am selben Tag bot Jörg Handwerker auf, die das Dach notdürftig sicherten und in den folgenden Wochen reparierten. «Für uns als Betrieb war zu diesem Zeitpunkt klar: Für solche Fälle gibt es die Gebäudeversicherung», sagt Pascal Jörg.

    Die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) jedoch sah keine Voraussetzung für eine Schadenvergütung gegeben, wie sie in ihrer Stellungnahme schrieb. Weder seien Mindestwindgeschwindigkeiten in der Umgebung erreicht noch bei umliegenden Gebäuden Schäden festgestellt worden.

    Pascal Jörg
    Pascal Jörg vor seinem Fitnesscenter in Boningen SO, dessen Dach nach einer Windböe am 1. April 2025 abgedeckt wurde - zVg

    Die entsprechende Gebäudeversicherungsverordnung sieht diesbezüglich unter Paragraf 8 nämlich Folgendes vor:

    • Absatz 1: Ein Sturm wird angenommen, wenn bezüglich des versicherten Objekts die Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h im 10-Minuten-Mittel oder Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden.
    • Absatz 2: Das Vorliegen eines Sturms wird zudem vermutet, wenn in der näheren Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt oder gesunde Bäume erheblich beschädigt werden.

    SGV-Verhalten empört Jörg

    «Dass ich basierend auf dieser Verordnung keinen Anspruch auf eine Schadenvergütung haben soll, ist ein Skandal», regt sich Pascal Jörg auf. Die SGV könne beispielsweise gar nicht beweisen, dass die erforderlichen Windgeschwindigkeiten nicht erreicht wurden, da sich die nächsten Messstationen mehrere Kilometer entfernt befänden.

    «Ich kann ja nichts dafür, dass die SGV keine Messstation in der Umgebung installiert hat.» Jörg liess sogar extra Daten zu überschrittenen Messwerten aus dem Kanton Aargau anfordern, da sich Boningen direkt an der Kantonsgrenze befindet.

    «Zudem berichtete mir der Förster eines benachbarten Forstreviers, dass er an diesem Tag seine Leute aufgrund der stürmischen Bedingungen aus dem Wald abgezogen habe», erzählt Pascal Jörg. Im rund 10 Kilometer entfernten Däniken SO ereignete sich gleichentags zudem ein tödlicher Unfall bei Waldarbeiten.

    Ob das Wetter dabei eine Rolle gespielt hat, ist zwar unklar, doch eine Anwohnerin berichtete gegenüber Tele M1 von sehr windigen Bedingungen.

    Waren es wirklich Baumängel?

    Aber auch wenn die Bedingungen von Absatz 1 und 2 des genannten Paragrafen nicht zutreffen, würde Absatz 3 im Prinzip genau den nötigen Spielraum für Fälle wie jenen von Pascal Jörg bieten:

    • Können Messwerte gemäss Absatz 1 nicht auf das versicherte Objekt angewendet werden und liegt aus umgebungsbedingten Gründen kein kollektives Schadenbild gemäss Absatz 2 vor, kann die SGV den Schaden vergüten, wenn aufgrund des Schadenbilds am versicherten Objekt von einem Sturm im Sinne von Absatz 2 ausgegangen werden muss.

    Weshalb erfolgt also dennoch keine Schadenvergütung? Gemäss Pascal Jörg habe die SGV diesen Sommer als Ablehnungsbegründung von Jörgs zweiter und somit letzter kostenlosen Einsprache, die ihm zustand, plötzlich einen weiteren Grund aufgeführt: Baumängel. Denn in diesem Fall kommt Absatz 4 ins Spiel:

    • Keine Versicherungsdeckung besteht, wenn Gebäude und feste Gebäudeteile folgende Mindestanforderung nicht erfüllen: Unverletzlichkeit gegenüber einer Windgeschwindigkeit von bis zu 63 km/h im 10-Minuten-Mittel oder gegenüber einzelnen Böenspitzen von bis zu 100 km/h.

    Die beanstandeten Baumängel: Statt mit Schrauben sei das Dach mit Nägeln montiert worden. «Das Dach hat während über 20 Jahren jedem Sturm standgehalten», erklärt Jörg.

    «Die Rechtsabteilung der SGV teilte mir mit, im Prinzip müsse man nach jedem grösseren Sturm auf das Dach steigen und dieses überprüfen. Das macht in der Regel natürlich niemand, da zuerst ein Gerüst aufgestellt werden müsste.»

    Hattest du schon einmal Ärger mit einer Versicherung?

    Da Jörg, der nebst mehreren Fitnesscentern auch ein Bauunternehmen besitzt, beim betroffenen Gebäude aber kurz vor der Dachbeschädigung einen Anbau realisiert hatte, sei er in den Jahren vor dem Schaden tatsächlich regelmässig auf dem Dach gewesen.

    «Es konnten keine Mängel festgestellt werden und wir haben dies der SGV auch so belegt.» Ein beauftragter Ingenieur habe ihm zudem bestätigt, dass das Dach zum Zeitpunkt der Gebäudeerstellung nach bestem Wissen und Gewissen gebaut worden sei.

    Jetzt entscheidet das Verwaltungsgericht

    Entsprechend enttäuscht und wütend zeigt sich Pascal Jörg nun über das Vorgehen der SGV: «Wofür besitze ich eigentlich eine obligatorische Gebäudeversicherung, wenn ich am Ende alleine im Regen stehen gelassen werde?» Nerven, Kosten, «Ranzenweh» seien die Folge.

    Die SGV beanstandet Baumängel, Pascal Jörg widerspricht vehement.
    Dachschaden: Die SGV beanstandet Baumängel, Pascal Jörg widerspricht vehement. - zVg

    Insbesondere, da der Zeitpunkt des Schadens für Jörg besonders heftig war. Er stand kurz vor der Eröffnung einer weiteren Filiale in Neuendorf: «Ich war mitten in der Bauphase und hatte schon Personal eingestellt, von welchem ich bereits vor der Eröffnung wieder vier Personen entlassen musste, da mir das finanzielle Risiko zu gross war», so Jörg.

    Ärgern tut sich der Unternehmer auch darüber, dass die negativen Bescheide der SGV stets in der Ferienzeit erfolgt seien. «Du bist im Urlaub und hast dann gerade mal zehn Tage Zeit, um zu reagieren», fasst Jörg den Umgang zusammen, den er als langjähriger Prämienzahler erfahren habe.

    Nachdem er ein Jahr lang versucht habe, eine einvernehmliche Lösung zu finden, sei Pascal Jörg daher nichts anderes geblieben, als vor Verwaltungsgericht zu ziehen. Ein Entscheid dürfte in rund einem halben Jahr fallen.

    Hinweis

    Dieser Artikel ist zuerst in der «Neuen Oltner Zeitung» erschienen.

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