Das Bundesverwaltungsgericht hat die Weko-Sanktion in der Höhe von 7 Millionen Franken gegen eine ehemalige Tochtergesellschaft der SIX-Group bestätigt. Bezahlen müssen wird die Busse die Käuferin der SIX Payment Services, das französische Unternehmen Worldline.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat die SIX-Group und ihre im November 2018 verkaufte Tochter SIX Payment Services zu einer Sanktion verurteilt.
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Zu diesem Zeitpunkt war bereits die sogenannte dynamische Währungsumrechnung eingeführt. Damit können Karteninhaber Zahlungen im Ausland nicht nur in der lokalen Währung, sondern auch in der Währung des Heimatlandes tätigen.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Zu diesem Zeitpunkt war bereits die sogenannte dynamische Währungsumrechnung eingeführt. Damit können Karteninhaber Zahlungen im Ausland nicht nur in der lokalen Währung, sondern auch in der Währung des Heimatlandes tätigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren rund 60 Rechtsfragen beantwortet, von denen 20 präjudiziellen Charakter haben. Dies schreibt es in einer Medienmitteilung vom Dienstag.

Gleichzeitig verweigerte SIX anderen Terminal-Herstellern die Bekanntgabe der notwendigen Schnittstelleninformationen, damit diese ihre Geräte an die dynamischer Währungsumrechnung anschliessen konnten. Die Händler konnten dadurch bis 2007 nur Terminals von SIX verwenden, wenn sie die Zahlungs- und Währungsumrechnungs-Dienstleistungen von SIX nutzen wollten.

Für die Nutzung der Währungsumrechnung boten die Kartenakquisiteure den Händlern im Rahmen zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen besondere Konditionen an. Damit konnten die Händler die anfallenden Kommissionen senken.

Für die Nutzung der Währungsumrechnung boten die Kartenakquisiteure den Händlern im Rahmen zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen besondere Konditionen an. Damit konnten die Händler die anfallenden Kommissionen senken.

Das Urteil führe zur Klärung einer Vielzahl von bislang äusserst umstrittener Rechtsfragen des Kartellrechts. Es komme ihm deshalb eine Bedeutung weit über den entschiedenen Sachverhalt hinaus.

(Urteil B-831/2011 vom 18.12.2018)

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren rund 60 Rechtsfragen beantwortet, von denen 20 präjudiziellen Charakter haben. Dies schreibt es in einer Medienmitteilung vom Dienstag.

SIX brachte Anfang 2005 neue Zahlungskartenterminals auf den Markt, die sowohl Karten mit den neuen Sicherheitsmerkmalen verarbeiten, als auch die dynamische Währungsumrechnung ausführen konnten. Den Händlern wurden neben den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs diejenigen der Währungsumrechnung und die Zahlungskartenterminals angeboten.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Das Urteil führe zur Klärung einer Vielzahl von bislang äusserst umstrittener Rechtsfragen des Kartellrechts. Es komme ihm deshalb eine Bedeutung weit über den entschiedenen Sachverhalt hinaus.

Gleichzeitig verweigerte SIX anderen Terminal-Herstellern die Bekanntgabe der notwendigen Schnittstelleninformationen, damit diese ihre Geräte an die dynamischer Währungsumrechnung anschliessen konnten. Die Händler konnten dadurch bis 2007 nur Terminals von SIX verwenden, wenn sie die Zahlungs- und Währungsumrechnungs-Dienstleistungen von SIX nutzen wollten.

SIX brachte Anfang 2005 neue Zahlungskartenterminals auf den Markt, die sowohl Karten mit den neuen Sicherheitsmerkmalen verarbeiten, als auch die dynamische Währungsumrechnung ausführen konnten. Den Händlern wurden neben den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs diejenigen der Währungsumrechnung und die Zahlungskartenterminals angeboten.

(Urteil B-831/2011 vom 18.12.2018)

Wie der Mediensprecher der SIX-Groupe mitteilte, wurde die Tochter mit allen Rechten und Pflichten im November 2018 an Worldline verkauft. Ob die neue Besitzerin von SIX-Payment das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiterziehen wird, ist nicht bekannt.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Gleichzeitig verweigerte SIX anderen Terminal-Herstellern die Bekanntgabe der notwendigen Schnittstelleninformationen, damit diese ihre Geräte an die dynamischer Währungsumrechnung anschliessen konnten. Die Händler konnten dadurch bis 2007 nur Terminals von SIX verwenden, wenn sie die Zahlungs- und Währungsumrechnungs-Dienstleistungen von SIX nutzen wollten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren rund 60 Rechtsfragen beantwortet, von denen 20 präjudiziellen Charakter haben. Dies schreibt es in einer Medienmitteilung vom Dienstag.

Die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) hatte das Verfahren gegen die ursprüngliche Besitzerin und deren Tochter eingeleitet, weshalb das Urteil des Bundesverwaltungsgericht die beiden Firmen aufführt.

(Urteil B-831/2011 vom 18.12.2018)

Das Urteil führe zur Klärung einer Vielzahl von bislang äusserst umstrittener Rechtsfragen des Kartellrechts. Es komme ihm deshalb eine Bedeutung weit über den entschiedenen Sachverhalt hinaus.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren rund 60 Rechtsfragen beantwortet, von denen 20 präjudiziellen Charakter haben. Dies schreibt es in einer Medienmitteilung vom Dienstag.

Das Urteil betrifft den Geschäftsbereich des Zahlungsverkehrs mit Kredit- und Debitkarten. SIX bot in diesem Bereich verschiedene Dienstleistungen zur Abwicklung von Kartentransaktionen an. Im Zeitraum von 2005 bis 2007 kam der SIX als sogenannten Kartenakquisiteur eine marktbeherrschende Stellung zu, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil festhält.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Das Urteil führe zur Klärung einer Vielzahl von bislang äusserst umstrittener Rechtsfragen des Kartellrechts. Es komme ihm deshalb eine Bedeutung weit über den entschiedenen Sachverhalt hinaus.

(Urteil B-831/2011 vom 18.12.2018)

Diese Position nutzte SIX zum Nachteil von weiteren Marktteilnehmern aus. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zum Schluss gelangt, dass das Unternehmen ein kartellrechtlich marktmissbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt habe.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

(Urteil B-831/2011 vom 18.12.2018)

Konkret wurden im Jahr 2005 Zahlungskarten mit neuen Sicherheitsmerkmalen ausgerüstet. Händler mussten deshalb neue Bezahlterminals anschaffen. Nur so konnten sie die eigene Haftung beim Missbrauch der Karten ausschliessen.

Die SIX-Group hat gemäss Bundesverwaltungsgericht rund zwei Jahre lang ihre marktbeherrschende Stellung ausgenutzt. (Archivbild)
Die SIX-Group hat gemäss Bundesverwaltungsgericht rund zwei Jahre lang ihre marktbeherrschende Stellung ausgenutzt. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/ENNIO LEANZA

Zu diesem Zeitpunkt war bereits die sogenannte dynamische Währungsumrechnung eingeführt. Damit können Karteninhaber Zahlungen im Ausland nicht nur in der lokalen Währung, sondern auch in der Währung des Heimatlandes tätigen.

Wie der Mediensprecher der SIX-Groupe mitteilte, wurde die Tochter mit allen Rechten und Pflichten im November 2018 an Worldline verkauft. Ob die neue Besitzerin von SIX-Payment das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiterziehen wird, ist nicht bekannt.

Für die Nutzung der Währungsumrechnung boten die Kartenakquisiteure den Händlern im Rahmen zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen besondere Konditionen an. Damit konnten die Händler die anfallenden Kommissionen senken.

Die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) hatte das Verfahren gegen die ursprüngliche Besitzerin und deren Tochter eingeleitet, weshalb das Urteil des Bundesverwaltungsgericht die beiden Firmen aufführt.

SIX brachte Anfang 2005 neue Zahlungskartenterminals auf den Markt, die sowohl Karten mit den neuen Sicherheitsmerkmalen verarbeiten, als auch die dynamische Währungsumrechnung ausführen konnten. Den Händlern wurden neben den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs diejenigen der Währungsumrechnung und die Zahlungskartenterminals angeboten.

Gleichzeitig verweigerte SIX anderen Terminal-Herstellern die Bekanntgabe der notwendigen Schnittstelleninformationen, damit diese ihre Geräte an die dynamischer Währungsumrechnung anschliessen konnten. Die Händler konnten dadurch bis 2007 nur Terminals von SIX verwenden, wenn sie die Zahlungs- und Währungsumrechnungs-Dienstleistungen von SIX nutzen wollten.

Das Urteil betrifft den Geschäftsbereich des Zahlungsverkehrs mit Kredit- und Debitkarten. SIX bot in diesem Bereich verschiedene Dienstleistungen zur Abwicklung von Kartentransaktionen an. Im Zeitraum von 2005 bis 2007 kam der SIX als sogenannten Kartenakquisiteur eine marktbeherrschende Stellung zu, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil festhält.

Diese Position nutzte SIX zum Nachteil von weiteren Marktteilnehmern aus. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zum Schluss gelangt, dass das Unternehmen ein kartellrechtlich marktmissbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren rund 60 Rechtsfragen beantwortet, von denen 20 präjudiziellen Charakter haben. Dies schreibt es in einer Medienmitteilung vom Dienstag.

Konkret wurden im Jahr 2005 Zahlungskarten mit neuen Sicherheitsmerkmalen ausgerüstet. Händler mussten deshalb neue Bezahlterminals anschaffen. Nur so konnten sie die eigene Haftung beim Missbrauch der Karten ausschliessen.

Das Urteil führe zur Klärung einer Vielzahl von bislang äusserst umstrittener Rechtsfragen des Kartellrechts. Es komme ihm deshalb eine Bedeutung weit über den entschiedenen Sachverhalt hinaus.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Zu diesem Zeitpunkt war bereits die sogenannte dynamische Währungsumrechnung eingeführt. Damit können Karteninhaber Zahlungen im Ausland nicht nur in der lokalen Währung, sondern auch in der Währung des Heimatlandes tätigen.

(Urteil B-831/2011 vom 18.12.2018)

Für die Nutzung der Währungsumrechnung boten die Kartenakquisiteure den Händlern im Rahmen zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen besondere Konditionen an. Damit konnten die Händler die anfallenden Kommissionen senken.

SIX brachte Anfang 2005 neue Zahlungskartenterminals auf den Markt, die sowohl Karten mit den neuen Sicherheitsmerkmalen verarbeiten, als auch die dynamische Währungsumrechnung ausführen konnten. Den Händlern wurden neben den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs diejenigen der Währungsumrechnung und die Zahlungskartenterminals angeboten.

Gleichzeitig verweigerte SIX anderen Terminal-Herstellern die Bekanntgabe der notwendigen Schnittstelleninformationen, damit diese ihre Geräte an die dynamischer Währungsumrechnung anschliessen konnten. Die Händler konnten dadurch bis 2007 nur Terminals von SIX verwenden, wenn sie die Zahlungs- und Währungsumrechnungs-Dienstleistungen von SIX nutzen wollten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren rund 60 Rechtsfragen beantwortet, von denen 20 präjudiziellen Charakter haben. Dies schreibt es in einer Medienmitteilung vom Dienstag.

Das Urteil führe zur Klärung einer Vielzahl von bislang äusserst umstrittener Rechtsfragen des Kartellrechts. Es komme ihm deshalb eine Bedeutung weit über den entschiedenen Sachverhalt hinaus.

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

(Urteil B-831/2011 vom 18.12.2018)

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