Waadtländer für versehentliche Tötung eines Jagdkollegen verurteilt

    Keystone-SDA
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    Yverdon-les-Bains,

    Ein rund 80-jähriger Waadtländer ist am Donnerstag in Yverdon-les-Bains VD verurteilt worden, weil er im November 2024 versehentlich einen Jagdkollegen erschossen hatte. Für die fahrlässige Tötung erhielt er eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung.

    Justitia Statue
    Die Statue der Justitia vor einem Justizgebäude. (Symbolbild) - keystone

    Der Mann nahm zusammen mit sechs weiteren Personen an einer Wildschweinjagd teil. Nachdem sich das Wild auf einem mit Gestrüpp bewachsenen Hügel versteckt hatte, kletterte der Mann auf den Hügel. Danach gab er zwei Warnschüsse ab, um die Wildschweine aufzuscheuchen und von seiner Hündin fernzuhalten.

    Eine der Kugeln drang jedoch nicht in den Boden ein, sondern traf einen seiner Kameraden, der sich unterhalb des Hügels befand, tödlich am Kopf.

    Am Donnerstag bestätigte der Angeklagte vor Gericht, dass er den Sachverhalt anerkenne und die Strafe akzeptiere. Über seine Anwältin beantragte er allerdings, das auf vier Jahre festgelegte Jagdverbot auf drei Jahre zu verkürzen. Der rund 80-Jährige hat nicht mehr die Absicht, zu jagen, und hat seine Waffen abgegeben, möchte aber seinen Enkel auf die Jagd begleiten dürfen. Das Gericht gab seinem Antrag statt.

    Im Übrigen wurde der ehemalige Jäger neben der auf zwei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu einer Geldstrafe von 2000 Franken verurteilt. Er muss zudem die Gerichtskosten tragen und der Familie des Opfers Entschädigungen und Schadenersatz in Höhe von insgesamt rund 75'000 Franken zahlen.

    Laut Anklageschrift hatte dieser zwar erfahrene Jäger mit seinem tödlichen Schuss mehrere Vorschriften verletzt. Das kantonale Wildgesetz schreibt vor, dass ein Jäger das anvisierte Tier stets genau identifizieren, aber auch sicherstellen muss, dass sein Schuss niemanden trifft, weder direkt noch durch Querschläger.

    Es ist zudem verboten, Schüsse abzugeben, um Wild aufzuscheuchen, «was dem Angeklagten bekannt war», so der Staatsanwalt in seiner Anklageschrift. Er erwähnte auch einen dritten Fehler: Der Jäger hat sein Gewehr so angelegt, dass zwischen Lauf und Boden ein Winkel von 6,3 Grad entstand. Es wäre ein Mindestwinkel von 10 Grad erforderlich gewesen, um sicherzustellen, dass die Kugel in den Boden eindringt.

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