Versicherung verweigert Leistung nach tödlichem Tauchgang
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Allianz zu Unrecht das Vorliegen im Fall eines zu Tode gekommenen Tauchers verneinte.

Die Versicherungsgesellschaft Allianz muss sich erneut mit dem Fall eines zu Tode gekommenen Tauchers befassen. Die Gesellschaft verneinte zu Unrecht das Vorliegen eines Unfalls, wie das Bundesgericht entschieden hat.
Der Verstorbene machte in Italien mit zwei weiteren Personen einen Tauchgang zu einem Schiffswrack in 98 Metern Tiefe. Nach wenigen Minuten beim Wrack tauchte er aus nicht geklärten Gründen innerhalb von sechs Minuten an die Oberfläche zurück. Seine Partner brauchten dafür zwei Stunden. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Oben angekommen konnte der Mann noch um Hilfe rufen und fiel anschliessend in Ohnmacht. Während des Helikopter-Fluges ins Spital verstarb er. Das schnelle Auftauchen hatte zu einer Schädigung der Lunge und einem dadurch verursachten Herz-Kreislauf-Stillstand geführt.
Der Mann war bei der Allianz Suisse gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Gesellschaft verneinte gegenüber der Ehefrau des Verstorbenen einen Leistungsanspruch. Sie stellte sich auf den Standpunkt, es liege kein Unfall vor.
Tauchen als Wagnis
Das Bundesgericht kommt zu einem anderen Schluss. Bei der Obduktion seien massive Organschädigungen festgestellt worden, die durch das Auftauchen im Zeitraum von wenigen Minuten entstanden seien. Insofern sei das für einen Unfall typische Merkmal der Plötzlichkeit erfüllt.
Die Versicherung muss nun prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Leistungspflicht erfüllt sind – insbesondere, ob unter dem Aspekt des Wagnisses die Zahlung gekürzt oder verweigert werden kann.
Ein Wagnis ist eine Handlung, bei dem sich eine Person bewusst in eine besonders grosse Gefahr begibt. Tauchen ab einer Tiefe von 40 Metern gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Wagnis. (Urteil 8C_67/2025 vom 20.1.2026)










