Ungenügendes Projekt der Zürcher Baudirektion für Lärmsanierung
Ein Eigentümer von Liegenschaften in Rümlang ZH wollte, dass für die Lärmsanierung Radargeräte aufgestellt werden. Dies drang bei den Behörden nicht durch.

Das Wichtigste in Kürze
- Ein Eigentümer von Liegenschaften in Rümlang ZH beantrage Radargeräte.
- Damit sollte die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten werden.
- Vor den Zürcher Behörden drang er mit seinem Anliegen nicht durch.
Die Baudirektion Zürich hat bei einem Projekt zur Strassenlärmreduktion in Rümlang ZH das Aufstellen von Radargeräten zu Unrecht nicht geprüft. Ausserdem sei dies eine veraltete Methode zur Lärmmessung. Das hat das Bundesgericht entschieden und das Vorhaben zur Überarbeitung an die Behörde zurückgewiesen.
Der Eigentümer von Liegenschaften an der Glattalstrasse hatte gegen das im Frühling 2018 aufgelegte Projekt der Baudirektion Einsprache eingelegt.
Radargeräte beantragt
Er beantragte, dass im Bereich seiner Grundstücke Radargeräte aufgestellt werden, damit die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten wird.
Vor den Zürcher Behörden und Gerichten drang er mit seinem Anliegen nicht durch. Das Bundesgericht gibt dem Mann insofern Recht, als die Baudirektion die Radar-Option nicht von Beginn an hätte ausschliessen dürfen.
Sicherheitspolitisches Instrument
Die Baudirektion vertrat die Auffassung, dass nicht sie, sondern die Kantonspolizei für das Aufstellen von Radaren zuständig sei. Auch das Zürcher Verwaltungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass Radargeräte in erster Linie ein sicherheitspolitisches Instrument seien. Und nicht ein umweltpolitisches Instrument.
Das Bundesgericht hat sie eines Besseren belehrt. Es führt mit Verweis auf das Bundesamt für Umwelt (Bafu) aus: Geschwindigkeitsreduktionen und entsprechende Kontrollen seien geeignet, um Lärm an der Quelle zu reduzieren.
Das Aufstellen von Radargeräten könne deshalb nicht einfach ausser Betracht fallen, weil eine andere Direktion zuständig sei. Ansonsten würden umweltrechtliche Massnahmen aus organisatorischen Gründen vereitelt und damit Bundesrecht ausgehebelt.
Die Baudirektion hatte auch den Einbau eines lärmarmen Strassenbelags nicht geprüft. Laut Bundesgericht habe sich ein solcher in zahlreichen anderen Fällen als effiziente Lärmschutzmassnahme erwiesen.
Modell aus den 1980er Jahren
Die Behörde muss sich zudem weitere Kritik gefallen lassen. Sie hatte für die Lärmberechnung ein Modell aus den 1980er-Jahren verwendet. Dieses bezeichnet das Bundesgericht aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse «in vielerlei Hinsicht» als nicht mehr aktuell. Zu diesem Schluss waren die Lausanner Richter bereits in einem Urteil von 2016 gekommen.
Bei einer Messung im Jahr 2018 waren insgesamt 14 Prozent der Fahrzeuge auf der Glattalstrasse zu schnell unterwegs. Das hat die Baudirektion bei ihrer Projekt-Überarbeitung zu beachten.
Diesen Umstand hatte die Behörde ausser Acht gelassen und ihn als «nicht bestimmungsgemässen Gebrauch» der Strasse bezeichnet. Das geht laut Bundesgericht nicht, weil besonders derartige laute Einzelereignisse zu Aufwach- und Stressreaktionen führen würden.
Und nicht zuletzt hat das Bundesgericht der Baudirektion aufgetragen zu prüfen, ob sich die Radargeräte allenfalls selbst finanzieren werden. Massnahmen zur Lärmreduktion müssen nämlich nicht nur technisch möglich, sondern auch wirtschaftlich tragbar sein.