Stadt Bern

    Strafverfolgungsbehörden dürfen Zufallsfund auf Handy verwerten

    Keystone-SDA Regional
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    Bern,

    Das Berner Obergericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, gegen den wegen Vergewaltigung einer Minderjährigen ermittelt wird. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen verbotene pornografische Aufnahmen, die auf seinem Handy entdeckt wurden, als Beweismittel verwerten.

    Das Berner Obergericht teilt im Fall eines Zufallsfunds die Haltung der Staatsanwaltschaft. (Symbolbild)
    Das Berner Obergericht teilt im Fall eines Zufallsfunds die Haltung der Staatsanwaltschaft. (Symbolbild) - KEYSTONE/PETER SCHNEIDER

    Das geht aus einem im Internet veröffentlichten Beschluss des Berner Obergerichts hervor. Der Beschuldigte hatte vergeblich verlangt, das Material als unzulässigen Zufallsfund aus den Akten zu weisen.

    Im Rahmen der Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft das Smartphone des Beschuldigten sicher. Bei der Durchsuchung stiessen die Ermittler auf harte Pornografie, darunter Bildmaterial mit sexuellen Handlungen an Minderjährigen sowie Darstellungen sexueller Handlungen mit Tieren.

    Der Beschuldigte forderte die Nichtverwertung und Aktenentfernung: Da sich Täter und Opfer erst wenige Stunden vor der mutmasslichen Tat kennengelernt hatten, sei eine zeitlich unbegrenzte Durchsuchung unzulässig gewesen.

    «Rechtlich relevanter Sachverhalt»

    Die Beschwerdekammer in Strafsachen sah es anders. Weil bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung einer minderjährigen Person zwingend die Prüfung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots gemäss Strafgesetzbuch im Raum stehe, gehöre die gesamte Täterpersönlichkeit zum rechtlich relevanten Sachverhalt.

    Um zu beurteilen, ob ein Ausnahmefall vorliegt oder Pädophilie und Rückfallgefahr bestehen, durften die Ermittler gemäss Obergericht Vorleben, Sexualverhalten und den Konsum pornografischer Erzeugnisse umfassend ausleuchten.

    Das Gericht hielt zudem fest, dass die Bilder selbst bei einer unzulässigen Beweisausforschung verwertbar wären. Angesichts der Schwere der mutmasslichen Pornografiedelikte könne das öffentliche Interesse an der Aufklärung überwiegen. Der Beschuldigte muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1400 Franken tragen.

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