Gemäss einer Untersuchung der Stiftung Konsumentenschutz (SKS) ignorieren Fitnesscenter in der Corona-Pandemie den Anspruch auf Kostenrückerstattung.
Konkurswelle im Sommer
Für viele Fitnesscenter in der Schweiz droht eine Konkurswelle im Sommer. (Symbolbild) - sda - KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER
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Das Wichtigste in Kürze

  • Den Fitnesskunden müssten gemäss SKS die Abo-Kosten teilweise rückerstattet werden.
  • Stattdessen bieten die 29 untersuchten Fitnesscenter vorwiegend Zeitgutschriften an.

Fitnesscenter ignorieren in der Pandemie den Anspruch auf Kostenrückerstattung. Zu diesem Schluss kommt eine Untersuchung der Stiftung Konsumentenschutz (SKS), die die Lockdown-Regelungen von 29 Fitnesscentern unter die Lupe nahm.

«Der allgemein gültige Rechtsgrundsatz von Leistung und Gegenleistung besagt, dass Anspruch auf Rückerstattung der bereits erbrachten Leistung hat, wer die versprochene Gegenleistung nicht bekommt», teilte die SKS am Donnerstag mit. Den Fitnesskundinnen und -kunden müssten demnach die Abo-Kosten teilweise rückerstattet werden. Anderslautende Klauseln im Kleingedruckten (AGB) könnten dieses Recht nicht aushebeln.

Statt einer Kostenrückerstattung bieten alle befragten Fitnesscenter laut SKS vorwiegend Zeitgutschriften an. Der rechtliche Anspruch auf Rückerstattung werde verschwiegen und entsprechende Anträge der Kundinnen und Kunden abgelehnt.

Lockdown keine Entschuldigung

Dass die Fitness-Studios wegen der Coronavirus-Pandemie im Januar erneut schliessen mussten, sei zwar eine grosse finanzielle Herausforderung für die Branche, schrieb die SKS. Dennoch dürften die Rechte der Kundinnen und Kunden nicht untergraben werden.

Besonders negativ fallen gemäss der SKS zudem jene Anbieter auf, die ihr Kleingedrucktes während der Pandemie zuungunsten der Kunden änderten. So schlössen einige eine Abo-Verlängerung oder Rückerstattung aufgrund von Epidemien oder Pandemien in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus.

Für den Mitgliedschaftsvertrag gelten die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie die SKS betont. Nachträgliche wesentliche Änderungen müssten nicht akzeptiert werden. Falls ein Fitnesscenter in diesem Zusammenhang den Vertrag kündige, hätten Kundinnen und Kunden wiederum Anspruch auf teilweise Rückerstattung.

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