Der Ringier-Verlag muss Informationen zum Gewinn herausgeben, den er mit «Blick»-Artikeln über die Zuger Ex-Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin gemacht hat.
Jolanda Spiess-Hegglin
Jolanda Spiess-Hegglin ist immer wieder vor Gericht: Wieviel Geld muss ihr Ringier jetzt zahlen? - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ringier akzeptiert das Urteil im Fall «Blick» und Spiess-Hegglin.
  • Das Medienhaus muss jetzt Infos zum geschätzten Gewinn der Berichterstattung herausgeben.
  • Ob Spiess-Hegglin von dem Geld etwas sieht, ist noch offen.

Das Medienhaus Ringier hat ein Urteil des Zuger Kantonsgerichts akzeptiert. Beide Parteien haben demnach darauf verzichtet, das Urteil an die nächste Instanz weiterzuziehen. Das Urteil vom Juni sei rechtskräftig, teilte das Zuger Kantonsgericht mit.

Das Kantonsgericht Zug hatte in einem wegweisenden Urteil in erster Instanz entschieden, dass der Verlag «sämtliche Informationen zur Eruierung und Abschätzung des erzielten Gewinns offenzulegen» habe, den er mit vier Artikeln erzielt hat.

Mit diesen vier Artikeln habe das Ringier-Blatt «Blick» die Persönlichkeit von Spiess-Hegglin verletzt.

Landammanfeier von 2014 wirft lange Schatten

Bei den Artikeln ging es um Geschehnisse an der Landammannfeier im Jahr 2014. Nach der offiziellen Feier kam es zwischen der damaligen Kantonsrätin Spiess-Hegglin (damals Grüne) und einem SVP-Kantonsratskollegen zu einem Sexualkontakt.

Bei den vier Artikeln geht das Kantonsgericht davon aus, dass sie sich positiv auf den Absatz des «Blick» und damit den Geschäftserfolg von Ringier ausgewirkt haben. Es begründet dies mit der Aufmachung und der Ausrichtung der Artikel.

Verfolgen Sie den Fall zwischen «Blick» und Spiess-Hegglin?

Das Gericht präzisierte in seinem Urteil die geforderten Informationen, etwa die Anzahl Einzelverkäufe gewisser «Blick»-Nummern oder die Anzahl Geräte, von denen aus an gewissen Tagen auf Online-Artikel zugegriffen wurde.

Beim nun rechtskräftigen Urteil handelt es sich um einen Teilentscheid. Ringier hat nun 60 Tage Zeit, die Informationen zu liefern.

Nach der erfolgten Herausgabe ist es an Spiess-Hegglin, ihren Anspruch am Gewinn zu beziffern.

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