Referenzzinssatz

    Referenzzinssatz fällt von 1,75 auf 1,50 Prozent

    Redaktion
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    Zürich,

    Gute Nachrichten für Mieterinnen und Mieter in der Schweiz. Der hypothekarischen Referenzzinssatz sinkt von 1,75 auf 1,50 Prozent.

    Zürich
    Nur ein Teil der Mietenden hat durch die Senkung des hypothekarischen Referenzzinssatzes Anspruch auf eine Mietsenkung. Hier eine Aufnahme aus Zürich. (Archivbild) - keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • Der Referenzzinssatz für Wohnungsmieten sinkt.
    • Der hypothekarischen Referenzzinssatz geht von 1,75 auf 1,50 Prozent zurück.
    • Mit der Senkung war im Vorfeld gerechnet worden.

    Gute Nachrichten für Mieterinnen und Mieter in der Schweiz. Der Referenzzinssatz für Wohnungsmieten sinkt.

    Der hypothekarischen Referenzzinssatz geht von 1,75 auf 1,50 Prozent zurück, wie das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) am Montag mitteilt. 2023 war er in zwei Schritten von 1,25 auf 1,75 Prozent geklettert und verharrte seither auf diesem Niveau. Einige Vermieter hatten die Erhöhungen zum Anlass genommen, die Mieten deutlich zu erhöhen – teilweise um mehr als 10 Prozent.

    Referenzzinssatz gegenüber dem Vorquartal deutlich gesunken

    Zur Ermittlung des Referenzzinssatzes stützt sich das BWO auf den vierteljährlich erhobenen Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen der Schweizer Banken. Gemäss BWO ist dieser mit 1,53 Prozent gegenüber dem Vorquartal (1,63%) deutlich gesunken.

    Der Referenzzinssatz wird jeweils auf das nächste Viertelprozent auf- oder abgerundet. Für eine weitere Senkung müsste er nun auf unter 1,38 Prozent sinken. Eine Erhöhung gäbe es bei über 1,62 Prozent.

    Mit der Senkung war im Vorfeld gerechnet worden. Denn die Nationalbank hat die Leitzinsen zuletzt viermal in Folge gesenkt, zuletzt im Dezember. Das hat Hypotheken wieder günstiger gemacht.

    Bist du aktuell Mieterin oder Mieter?

    Aus der Senkung des Referenzzinssatzes ergibt sich laut dem BWO jetzt für Mieter im Grundsatz ein Senkungsanspruch im Umfang von 2,91 Prozent. Dies, falls der bisherige Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1,75 Prozent beruht.

    Der hypothekarische Referenzzinssatz wird das nächste Mal am 2. Juni 2025 veröffentlicht.

    Neben der Änderung des Referenzzinssatzes können aber weitere Kostenfaktoren, insbesondere die Teuerung, eine Rolle in der Mietzinsgestaltung spielen.

    Mietsenkungsbegehren könnte wegen der Teuerung zu Mietzinserhöhung führen

    Wer nach der Senkung des Referenzzinssatzes ein Mietsenkungsbegehren stellt, könnte eine böse Überraschung erleben: Laut dem Mieterverband kann dies in manchen Fällen sogar zu einer Mietzinserhöhung führen. Der Grund ist die Teuerung.

    Wohnungen Miete
    Am Montag veröffentlicht das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) den neuen Referenzzinssatz, der voraussichtlich von 1,75 auf 1,50 Prozent sinkt. Hier Wohnungen in Zürich. - keystone

    Nur ein Teil der Mieterinnen und Mieter habe durch die erwartete Senkung des hypothekarischen Referenzzinssatzes Anspruch auf eine Mietsenkung, erklärte der Schweizer Mieterverband letzte Woche. Vermieter dürfen die Teuerung und teils die Kostensteigerung gegenrechnen.

    «Die hohe Teuerung in den letzten Jahren führt zu Szenarien, in welchem der Teuerungsausgleich der Vermieterschaft höher ist als der Senkungsanspruch der Mieterschaft», so der Verband.

    Mieterverband: Eigenen Anspruch prüfen, bevor Senkungsbegehren gestellt wird

    Eine solche Situation hat es noch nie zuvor gegeben. Wie viele Menschen davon betroffen sind, ist unklar. Eine Mehrheit der Mietenden ist es aber nicht.

    Früher riet der Verband meist uneingeschränkt zu einem Senkungsbegehren, da ein überflüssiges Begehren keine Nachteile hatte. Diesmal sei die Lage anders: Eine Mietzinsanpassung an den gesunkenen Referenzzins könne zu einer Erhöhung führen.

    Der Verband empfiehlt, den eigenen Anspruch mit einem Rechner oder einer Beratung zu prüfen, bevor ein Senkungsbegehren gestellt wird.

    wohnungen
    Wohnungen in Genf. (Archivbild) - Keystone

    Wahrscheinlich profitieren Mieter, deren Mietzins seit dem 1. Mai 2012 nicht angepasst wurde oder die seit dem 1. Dezember 2023 eine Anpassung oder einen neuen Mietvertrag hatten.

    Keine Senkung ergibt sich meist für Mieterinnen mit Mietzinsanpassungen zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 1. Dezember 2023. In Fällen dazwischen hängt es von der Berechnung der Kostensteigerung ab.

    Mieter müssen beim Vermieter ein schriftliches Senkungsbegehren einreichen, unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Vermieterschaft hat 30 Tage Zeit zur Antwort. Reagiert sie nicht oder lehnt ab, bleibt den Mieterinnen weitere 30 Tage, um die Schlichtungsbehörde anzurufen. Gemäss dem Verband könnten auch Vermieter die Anpassung des Referenzzinssatzes zum Anlass nehmen, den Mietpreis aufgrund der Teuerung zu erhöhen.

    Kommentare

    User #621 (nicht angemeldet)

    Sie SP und ihre Leute besitzen sehr viele Immobilien und kassieren mächtig ab. Vermutlich wird das wieder zensuriert.

    User #4442 (nicht angemeldet)

    Ich werde jetzt die Mieten auf Ortsüblichkeit anpassen. Zudem weden neue Mietverträge befristet ausgestellt mit Möglichkeit einer allfälligen Verlängerung. Dies auf Grund der abgelehnten Abstimmung wegen Eigenbedarfs.

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