Nachsteuern: Flughafen Zürich erhält teilweise Recht
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Flughafens Zürich gegen die Nachzahlung von Mehrwertsteuern teilweise gutgeheissen. Es geht um die Steuerperioden der Jahre 2010 bis 2014.
Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vorgenommenen Steuerkorrekturen betreffen fünf verschiedene Gebühren. Die entsprechenden Umsätze sollen zu Unrecht nicht zum Normalsatz abgerechnet worden sein, wie aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht.
Es handelt sich dabei unter anderem um Luftfahrzeug-Abstellgebühren und um die Gebühren für die Nutzung von zwei Systemen, der Gepäcksortieranlage sowie der Energie- und Klimaversorgung der Flugzeuge.
Ein weiterer Teil der Steuerkorrekturen fällt auf Vorsteuern, die der Flughafen im Zusammenhang mit dem Bau, Unterhalt und Betrieb der Schallschutzanlage für den Test von Triebwerken geltend gemacht hat.
Abgewiesen hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde bezüglich der Abstellgebühren und der Schallschutzanlage. Hinsichtlich der restlichen Gebühren hat das Gericht die Sache an die ESTV zurückgewiesen.
Dieser Teil betrifft rund drei Viertel der von der ESTV verlangten Mehrwertsteuer-Summe, wie Flughafen-Sprecherin Sonja Zöchling Stucki auf Anfrage von Keystone-SDA erklärte. Die Höhe der geforderten Nachsteuer gibt der Flughafen nicht bekannt. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind die Zahlen geschwärzt.
Die ESTV muss nun weitere Sachverhaltsabklärungen treffen, da diese gemäss den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend sind. Ob der Flughafen Zürich das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen wird, ist laut Zöchling noch nicht entschieden. (Urteil A-4898/2018 vom 26.06.2019)