Mieter genervt: Vermieter will «fast täglich» Wohnung besichtigen
Fünf Besichtigungen in zwei Wochen und dann noch die Bitte um den Schlüssel – ist das noch zumutbar? Der Mieterverband erklärt, wo die Grenzen liegen.

Das Wichtigste in Kürze
- Ein Paar beklagt häufige Wohnungsbesichtigungen und die Schlüsselforderung des Vermieters.
- Mietende müssen Besichtigungen zwar zulassen, diese müssen aber «schonend» erfolgen.
- Alternativtermine sind nicht Pflicht, werden aber empfohlen, um Konflikte zu vermeiden.
Yannick B. und seine Freundin ziehen Ende Februar um. Ihre Wohnung haben sie fristgerecht gekündigt. Alles sei in Ordnung gewesen – bis der Vermieter Anfang Monat begonnen habe, die Wohnung potenziellen Mietern zu zeigen.
«Er will will fast täglich in die Wohnung», klagt B. in einem Post auf Reddit. So habe er in nur zwei Wochen nicht weniger als fünf Besichtigungen durchgeführt.
Vermieter bittet um Wohnungsschlüssel
Doch nicht nur das: Kürzlich habe der Vermieter darum gebeten, die Wohnung am Folgetag präsentieren zu dürfen. Was das Mieterpaar ablehnte, weil es an jenem Abend nicht zu Hause war.
Daraufhin habe er um die Schlüssel gebeten, «damit er die Wohnung auch ohne uns zeigen kann», schreibt Yannick B.
Für die Betroffenen kam das nicht infrage: Sie möchten ihr Zuhause nicht «unbeaufsichtigt lassen», da sich noch persönliche Gegenstände darin befinden.
Nun fragen Sie sich: Dürfen Sie ablehnen? Müssen Sie Alternativen anbieten? Und wie weit geht das Besichtigungsrecht des Vermieters tatsächlich?
Besichtigungsrecht muss «schonend» ausgeübt werden
Solche Anfragen gehen beim Mieterinnen- und Mieterverband (MV) gelegentlich ein, berichtet MV-Mietrechtsexperte Fabian Gloor.
Mietende würden nach Rat suchen, wenn Vermietende ihr Besichtigungsrecht «exzessiv» ausüben. Etwa aus Angst, die Wohnung nicht rechtzeitig weitervermieten zu können, oder im Zusammenhang mit einem geplanten Verkauf der Liegenschaft.
Grundsätzlich gilt: Nach der Kündigung müssen Mietende Besichtigungen zulassen. Hier greift das sogenannte Zutrittsrecht des Vermieters.
Dieses darf jedoch nicht beliebig ausgeübt werden. Es muss «schonend» erfolgen – sowohl zeitlich als auch inhaltlich.
Konkret bedeutet das: Der Vermieter muss seinen Besuch in der Regel mindestens 24 bis 48 Stunden im Voraus ankündigen. In vielen Standardmietverträgen ist die Voranzeigefrist auf 48 Stunden festgelegt.
Zudem sollten zwei bis maximal drei Termine pro Woche von jeweils etwa einer Stunde laut Gloor nicht überschritten werden. Fünf Besichtigungen in zwei Wochen, wie im vorliegenden Beispiel, gelten demnach als zumutbar.
Alternativtermine sind kein Muss – aber empfehlenswert
Keine Pflicht besteht hingegen, dem Vermieter die Schlüssel auszuhändigen. «Die Mietenden sind rechtlich gesehen die Besitzer der Wohnung und haben das alleinige Zutrittsrecht», erklärt der Jurist.
Ein Schlüsselbesitz auf Seiten des Vermieters ist damit ausgeschlossen. Heisst im Klartext: Mietende dürfen Besichtigungen in ihrer Abwesenheit guten Gewissens verweigern.
Eine feste Pflicht, Alternativtermine vorzuschlagen, gibt es ebenfalls nicht. Der Mieterverband empfiehlt jedoch, bei einer Absage aus dringenden Gründen eigene Terminvorschläge zu machen – um unnötige Konflikte zu vermeiden.











