Menschenrechtsgerichtshof rügt Schweiz wegen Spitalstreiks
Die Schweiz hat bei der Beurteilung eines Streiks am Spital La Providence in Neuenburg die Rechte von Angestellten und Gewerkschaftern verletzt. Zu diesem Schluss kommt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Die Strassburger Richter stellten eine Verletzung der Versammlungsfreiheit fest und betonten den Schutz friedlicher Streikposten.

Der Fall betrifft 17 ehemalige Angestellte des Spitals La Providence, das heute zum Swiss Medical Network gehört, sowie vier Gewerkschaftssekretäre. Die Schweiz habe gegen Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstossen, teilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Donnerstag mit.
Nach Ansicht des Gerichtshofs war für die Streikenden nicht ausreichend vorhersehbar, dass ihr zunächst rechtmässiger Arbeitskampf zu einem bestimmten Zeitpunkt als rechtswidrig eingestuft werden könnte. Indem die Schweizer Gerichte ihnen auf dieser Grundlage den Kündigungsschutz verweigerten, hätten sie den Kern ihres Streikrechts verletzt.
Das Bundesgericht hatte entschieden, dass der Streik nach dem 23. Januar 2013 nicht mehr als letztes Mittel gerechtfertigt und damit unverhältnismässig gewesen sei. Der EGMR hielt dagegen fest, dass weder die Bundesverfassung noch die bisherige Rechtsprechung eine klare Grundlage für diese Einschätzung geboten hätten.
Eine solche Auslegung schaffe erhebliche Unsicherheit für Gewerkschaften und Beschäftigte darüber, unter welchen Umständen sie einen Streik fortsetzen könnten, ohne ihren rechtlichen Schutz zu verlieren. In erster Linie sei es Aufgabe der Gewerkschaften, die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Streiks zu beurteilen. Die Gerichte dürften jedoch weiterhin dessen Verhältnismässigkeit überprüfen.
«Wir sind sehr erleichtert über diesen Entscheid», sagte der Anwalt der Beschwerdeführer, Christian Dandrès, der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Die Angestellten, die lediglich ihre Rechte und den Gesamtarbeitsvertrag verteidigt hätten, seien rehabilitiert worden.
Der Gerichtshof habe zudem klargestellt, dass der Streik entgegen der Einschätzung des Bundesgerichts keinen politischen Charakter gehabt habe, fuhr Dandrès fort. Das Bundesgericht habe sich auf die Seite des Arbeitgebers gestellt, statt neutral zu bleiben.
Die Streikenden hatten unter anderem den langfristigen Erhalt des Gesamtarbeitsvertrags Santé 21 und den Verzicht auf die Auslagerung von Dienstleistungen gefordert. Das Bundesgericht hatte hingegen befunden, der Streik habe sich zunehmend gegen den neuen Spitalbetreiber Swiss Medical Network gerichtet.
Der EGMR gab auch vier Gewerkschaftssekretären recht, die wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden waren. Ihre gewaltfreien Aktionen hätten zu ihrem gewerkschaftlichen Auftrag gehört und keinen Schaden verursacht. Die strafrechtlichen Sanktionen seien deshalb unverhältnismässig gewesen.
Der Gerichtshof betonte, dass friedliche Streikposten sowohl nach nationalem als auch nach internationalem Recht geschützt seien. Die Teilnahme an einem friedlichen Streik dürfe grundsätzlich nicht mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.
Obwohl die verhängten Geldstrafen weder besonders hoch noch schwerwiegend gewesen seien, hätten sie eine abschreckende Wirkung auf Gewerkschaftsmitglieder gehabt. Die Schweizer Gerichte hätten zudem nicht ausreichend begründet, weshalb mildere Massnahmen nicht ausgereicht hätten.
Auch der Uno-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte habe bereits Bedenken geäussert, weil die Schweiz Gewerkschafter wegen ihrer Beteiligung an Streiks strafrechtlich sanktioniere.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) begrüsste in einer Mitteilung das EGMR-Urteil. Das Urteil sei ein wichtiger Erfolg für die Beschäftigten und ihre Gewerkschaften. Das Urteil habe Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus. Es mache deutlich: Wer für bessere Arbeitsbedingungen streike, müsse sich auf den Schutz seiner Grundrechte verlassen können.










