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Luzerner Kantonsgericht klärt strittige Fragen zur Coronahilfe

Keystone-SDA Regional
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Luzern,

Das Luzerner Kantonsgericht hat zentrale Rechtsfragen zu den umstrittenen Rückforderungen von Coronahilfen entschieden.

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Luzerner Kantonsgericht klärt Rechtsfragen zu umstrittenen Rückforderungen von Coronahilfsgeldern. - dpa

Das Luzerner Kantonsgericht hat mehrere Rechtsfragen zu den umstrittenen Rückzahlungsforderungen von Coronahilfsgeldern durch den Kanton geklärt. Ein Teil der Unternehmen muss damit keine Gelder zurückzahlen.

Der Kanton Luzern zahlte während der Covid-19-Pandemie 2020 und 2021 an Unternehmen Härtefallgelder aus. Damit sollten negative Folgen der pandemiebedingten wirtschaftlichen Einschränkungen aufgefangen werden.

Die Zahlungen des Kantons Luzern waren zunächst mit dem Vermerk «nicht rückzahlbar» respektive «A-fonds-perdu» versehen. Auf den 21. April 2021 änderte der Regierungsrat die Härtefallverordnung und führte die sogenannte bedingte Gewinnbeteiligung ein.

Gewinnbeteiligung als neue Regelung

Die bedingte Gewinnbeteiligung sollte verhindern, dass Unternehmen mit den staatlichen Hilfsgeldern Gewinn erzielen. Sie sah vor, dass Betriebe, die 2021 einen Gewinn machten, die Gelder bis maximal zur Höhe des Gewinns zurückzahlen mussten.

Der Kanton forderte von allen Betrieben, welche Härtefallhilfe erhielten und einen Gewinn machten, Geld zurück. Er brachte damit betroffene Betriebe gegen sich auf. Auch das Parlament schaltete sich ein.

Mit vier am Mittwoch publizierten Urteilen hat das Kantonsgericht nach eigenen Angaben grundsätzliche Rechtsfragen zur Rückzahlung von Covid-19-Härtefallgeldern geklärt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Urteil: Keine Rückforderungen vor dem 21. April

Das Kantonsgericht stellte fest, dass für die Rückforderung von Härtefallgeldern ab dem 21. April 2021 eine ausreichend gesetzliche Grundlage in der kantonalen Härtefallverordnung bestand. Die bedingte Gewinnbeteiligung verletze keine Grundrechte, hielt es fest.

Allerdings dürfen vor dem 21. April 2021 ausbezahlte Beiträge nicht zurückgefordert werden. Das Kantonsgericht begründete dies mit dem Rückwirkungsverbot.

Das Kantonsgericht erinnert den Kanton zudem an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dies betreffe vor allem jene Fälle, in denen der Kanton vergleichsweise tiefe Gelder zur Verfügung gestellt habe oder in denen das Unternehmen nur einen geringen Gewinn erzielt habe. Auch könne sich eine grosszügigere Praxis aufdrängen, wenn es um ein Einzelunternehmen gehe und nicht um eine juristische Person.

Der Regierungsrat hat im Februar ein Dekret vorgelegt, in dem er sich bereit zeigte, auf Rückforderungen zu verzichten, wenn die Hilfsgelder vor dem 21. April 2021 ausbezahlt worden waren. Er tat dies auf Geheiss des Kantonsrats. Dieser wird das Dekret an der Mai-Session behandeln.

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