Der Circus Knie wirft der Ticketplattform Viagogo Markenrechtsverletzung vor. Vor Gericht wurde die Anklage nun teilweise gutgeheissen.
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Ein Gericht hat die Klage von Circus Knie gegen Viagogo teilweise gutgeheissen. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Circus Knie hat in seiner Klage gegen Viagogo nur teilweise Recht bekommen.
  • Viagogo darf weiterhin Namen wie «Knie» oder «Circus Knie» verwenden.
  • Sie müssen aber in Zukunft mit dem Wort «Ausverkauft» anders umgehen als bisher.

Der Circus Knie warf der Online-Plattform vor, mit dem Verkauf von Knie-Tickets Markenrechte verletzt und unlauter gehandelt zu haben. Das Handelsgericht St. Gallen hat eine Klage etwa zur Hälfte gutgeheissen und in den übrigen Punkten abgewiesen.

Viagogo darf Begriffe «Knie» oder «Circus Knie» verwenden

Gemäss dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil darf die Online-Plattform weiterhin Begriffe wie «Knie» oder «Circus Knie» verwenden. Dies, um Tickets des Schweizer Circus anzubieten, obwohl Viagogo keine offizielle Verkaufsstelle ist. Knie hatte darin eine Verletzung von Markenrechten gesehen. Das Gericht sah dies anders.

Viagogo Circus
Die Ticketplattform Viagogo darf die Begriffe «Knie» oder «Circus Knie» weiterhin verwenden. - Keystone

Laut dem Urteil wird der Ticket-Plattform jedoch verboten, auf ihrer Plattform Vorstellungen als «ausverkauft» zu bezeichnen. Dies, solange bei der offiziellen Verkaufsstelle von Knie (Ticketcorner) noch Karten erhältlich sind. Ausserdem darf Viagogo keine Preiskategorien und Sitzplatz-Sektoren verwenden, die von den offiziellen Bezeichnungen Knies abweichen.

Gericht unterstützt Preis-Anklagepunkt

Recht bekam Knie auch in dem Klagepunkt, in dem Viagogo Intransparenz bei der Preisangabe vorgeworfen wird. Auch Angaben wie «Nur noch 43 Tickets übrig» darf die Online-Plattform nicht mehr verwenden, ohne klar darauf hinzuweisen: Dies gilt nur für die Tickets auf ihrer Webseite.

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Auch Akrobaten verzauberten im Circus Knie das Publikum. (Archivbild) - Keystone

Die Gerichtskosten von 15'000 Franken müssen die beiden Parteien je zur Hälfte tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. Das Handelsgericht St. Gallen hatte den Fall im vergangenen Februar verhandelt.

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