Keine Revision in Freiburger Kindesmord-Fall
Das Verfahren gegen eine Kindsmörderin aus dem Kanton Freiburg wird nicht neu aufgerollt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau abgewiesen, die eine Revision des Urteils verlangte. Sie hatte im November 2018 das zweieinhalb Jahre alte Kind ihres Partners getötet.

Die Frau wurde wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelte sich um einen Indizienprozess. Wegen des Kindes fühlte sich die Verurteilte eingeengt und hatte das Gefühl, auf Freiheiten verzichten zu müssen. Im April 2024 reichte sie beim Freiburger Kantonsgericht ein Revisionsgesuch ein.
Grund dafür ist eine Strafuntersuchung gegen ihren früheren Partner. Ihm werden sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, versuchte Vergewaltigung, Nötigung, Tätlichkeit und Pornografie vorgeworfen.
Wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor geht, berief sich die Beschwerdeführerin auf ein psychiatrisches Gutachten, das über den früheren Partner erstellt wurde.
Darin wird bei diesem eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, mit psychopathischen und perversen Zügen. Das Bundesgericht bestätigt die Sicht der kantonalen Vorinstanz, dass sich das Gutachten auf das laufende Strafverfahren und die dortigen Delikte beziehe.
Es führe nicht zu Schlüssen, die etwas an der Verurteilung der Frau ändern würden. Das Bundesgericht hat auch alle weiteren Rügen der Beschwerdeführerin abgewiesen. (Urteil 6B_269/2025 vom 11.2.2026)










