Keine Fahreignungskontrolle nach Fund einer Ecstasy-Pille im Auto
Nach dem Fund von Cannabis und Ecstasy hatte das Zürcher Strassenverkehrsamt die Fahrfähigkeitsprüfung eines Lenkers vors Bundesgericht gezogen – ohne Erfolg.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Aargauer Polizei hatte bei einem Autolenker Cannabis und eine Ecstasy-Pille gefunden.
- Das Zürcher Strassenverkehrsamt wollte daraufhin die Fahrfähigkeit des Mannes prüfen.
- Nun scheiterte das Amt, das entsprechende Strafverfahren wurde eingestellt.
Das Zürcher Strassenverkehrsamt ist erfolglos ans Bundesgericht gelangt, um die Prüfung der Fahrfähigkeit eines Mannes durchzusetzen.
Die Aargauer Polizei hatte diesen auf der Autobahn A1 kontrolliert. In seinem Auto wurden wenige Gramm Cannabis und eine Ecstasy-Pille gefunden.
Eine Blutanalyse ergab keine Rückstände von Heroin, Kokain oder Amphetaminen. Auch lag die THC-Konzentration im Blut unter dem zulässigen Grenzwert.
Strafverfahren wurde eingestellt
Die Polizei hielte in ihrem Formular «schwankender Stand, flackernde Augenlider, wässrige Augen» fest. Der Arzt vermerkte nach der Untersuchung des Autolenkers jedoch nichts derartiges.
Das Strafverfahren wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand wurde eingestellt. Das Strassenverkehrsamt ordnete jedoch eine umfassende Untersuchung der Fahreignung durch einen Arzt an.
Diese sollte innerhalb von sechs Monaten vorgenommen werden. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Weiche und harte Drogen
Der Betroffene beschritt den Rechtsweg und erhielt vom Zürcher Verwaltungsgericht Recht. Diesen Entscheid zog das Strassenverkehrsamt vergeblich ans Bundesgericht weiter.
Dieses stützt die Argumentation der Vorinstanz, dass die mutmassliche Ecstasy-Pille gemäss Betäubungsmittelgesetz unter die «weichen Drogen» falle.
Eine Fahreignungskontrolle sei allein aufgrund des Funds von Betäubungsmitteln gemäss Strassenverkehrsgesetz nur bei «harten Drogen» durchzuführen. Dazu zählen beispielsweise Heroin oder Kokain. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichts.
Zudem wurden keine Anzeichen eines Drogenmissbrauchs beim Autolenker festgestellt. Dieser hat einen ungetrübten automobilistischen Leumund, wie aus dem Urteil hervor geht. (Urteil 1C_716/2024 vom 19.12.2025)















