Gewonnen: Erster Swissness-Fall vor Handelsgericht
«Swiss» muss aus dem Namen weg: Das Unternehmen BDSwiss AG wird entschweizert. Auch das Schweizerkreuz auf dem Logo muss raus.

Das Wichtigste in Kürze
- Der erste Swissness-Fall wurde vor dem Handelsgericht Bern ausgetragen.
- Das Unternehmen BDSwiss AG muss nun «Swiss» aus seinem Namen streichen.
- Auch auf das Schweizerkreuz im Logo, muss das Unternehmen mit Sitz in Zug verzichten.
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat vor dem Handelsgericht Bern den ersten Swissness-Fall gewonnen.
Ein Finanzdienstleister mit Sitz in Zug, muss den Begriff «Swiss» aus seinem Namen entfernen. Auch das Schweizerkreuz aus dem Logo muss weg.
Das Unternehmen BDSwiss AG erfülle die gesetzlichen Anforderungen für die Verwendung der schweizerischen Herkunftsangabe nicht. Das teilte das Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE) am Donnerstag mit.

Der weltweit agierende Finanzdienstleister BDSwiss AG mit Sitz in Zug habe nicht nachweisen können, dass dort mehr passiere, als dass nur der Briefkasten geleert werde. Das Unternehmen war dem Handelsgericht Bern deshalb nicht schweizerisch genug.
Das Urteil vom 26. August 2025 ist rechtskräftig. Die BDSwiss AG habe drei Monate Zeit, um ihren Auftritt anzupassen.
Mehrere Beschwerden
Die BDSwiss AG ist ein Finanzdienstleister, der von Zypern aus verwaltet wird. Der Kundenkreis befinde sich hauptsächlich in Deutschland. In der Schweiz habe es vermehrt Beschwerden gegen die BDSwiss AG gegeben. Deshalb habe das IGE beim Gericht Klage eingereicht.

Das IGE ist in der Schweiz im Falle von Swissness-Missbräuchen, ebenso wie Branchen- und Konsumentenschutzverbände, zu Zivilklagen berechtigt. Es kann zudem Strafanzeige erstatten.
Gegen Briefkastenfirmen
Das Herzstück der sogenannten Swissness-Gesetzgebung bilden präzise Regeln im Markenschutzgesetz. Unternehmen, die die Herkunftsangabe «Schweiz» verwenden, müssen auf die Einhaltung der gesetzlichen Kriterien achten. Und diese im Falle eines Rechtsstreits nachweisen können.
Sie dürfen ihre Services als schweizerische Dienstleistung bewerben, sofern sich ihr Geschäftssitz in der Schweiz befindet. Und sie tatsächlich von der Schweiz aus verwaltet werden.
Mit der zweiten Bedingung soll verhindert werden, dass mit einem einfachen Briefkasten ein ausreichender Bezug zur Schweiz geschaffen wird.
Das Urteil sei ein wichtiger Fingerzeig in Richtung Ausland und deshalb bemerkenswert. «Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen im In- und Ausland einen hervorragenden Ruf», so das IGE weiter.
Wer vom Swissness-Mehrwert profitieren wolle, müsse die gesetzlichen Regeln einhalten und dies im Klagefall auch nachweisen können.








