ETH Zürich muss Lohndifferenz auf Geschlechtsdiskriminierung prüfen
Die ETH Zürich muss auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts zwei Forderungen für einen diskriminierungsfreien Lohn gemäss Gleichstellungsgesetz prüfen.

Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Doktorierende an der ETH Zürich forderten 2019 einen diskriminierungsfreien Lohn.
- Nun muss die Hochschule eine Lohndifferenz auf Geschlechtsdiskriminierung prüfen.
- Der Lohnunterschied sei nicht gerechtfertigt, argumentierten die beiden Betroffenen.
Die Hochschule trat 2023 nicht auf die entsprechenden Gesuche einer Doktorandin und eines Doktoranden ein. Die Anfangslöhne der Doktorierenden an der ETH Zürich werden gemäss den Lohnansätzen Standard bis 5 festgesetzt.
Der Standard-Lohn beträgt 47'040 Franken und steigt bis zur Stufe 5 auf 70'300 Franken. Im zweiten und dritten Anstellungsjahr werden die Löhne jeweils angepasst, wie aus den am Donnerstag publizierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht.
Die beiden Doktorierenden waren 2019 im Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der ETH Zürich mit dem Standard-Lohn angestellt worden und forderten beide einen diskriminierungsfreien Lohn.

Sie machten geltend, dass ihn ihrem Departement über 90 Prozent der Doktorierenden im tiefsten Lohnansatz eingestuft seien. Im Departement Informatik seien hingegen 90 Prozent der Doktorierenden dem Lohnansatz 5 zugewiesen.
Dieser Lohnunterschied sei nicht gerechtfertigt, argumentierten die beiden Betroffenen. Die Praxis begünstige ausserdem eine indirekte Diskriminierung von Frauen. So korreliere die Lohnhöhe der Doktorierenden umgekehrt proportional zum Frauenanteil im jeweiligen Departement.
Unzutreffende Begründung
Die ETH Zürich trat auf die Gesuche nicht ein. Die ETH-Beschwerdekommission hiess die Beschwerden der Doktorierenden jedoch gut und wies die Sache zur inhaltlichen Prüfung an die ETH zurück. Die Hochschule gelangte daraufhin ans Bundesverwaltungsgericht – allerdings ohne Erfolg.
Das Gericht hält fest, dass es sich entgegen der ursprünglich von der ETH vertretenen Auffassung vorliegend durchaus um eine so genannte Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis handle.
Die ETH ging zudem von einer weiteren falschen Annahme aus. Sie setzte die Glaubhaftmachung einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung in einem Verwaltungsprozess wie dem vorliegenden als Prozessvoraussetzung an.
Dies ist laut Bundesverwaltungsgericht nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar. Sowohl im Zivilprozess als auch in einem Verwaltungsprozess sei die Prüfung einer allfälligen Diskriminierung gemäss Gleichstellungsgesetz Gegenstand der materiell-rechtlichen Auseinandersetzung, beziehungsweise des Beweisverfahrens.
Rechtsgleichheit zu beachten
Die beiden Fälle gehen nun an die ETH Zürich zurück. Sie muss sich inhaltlich mit der Frage der Lohndiskriminierung gemäss Gleichstellungsgesetz befassen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält der «Vollständigkeit halber» fest, dass die Sache auch unter dem Blickwinkel der in der Bundesverfassung verankerten Rechtsgleichheit betrachtet werden soll.
Den Doktorierenden der ETH Zürich war im Gegensatz zu den übrigen Angestellten in den vorangegangenen Jahren der Teuerungsausgleich nicht gewährt worden.











