Entlassene Professorin: ETH muss Schadensersatz-Ansprüche prüfen
Mitte 2019 hatte die ETH Zürich erstmals eine Professorin entlassen. Diese erhob danach Schadensersatz-Ansprüche, welche die ETH nun prüfen muss.

Das Wichtigste in Kürze
- Die ETH Zürich muss die Schadensersatz-Ansprüche einer entlassenen Professorin prüfen.
- Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVG) am Montag.
Laut Bundesverwaltungsgericht (BVG) muss die ETH Zürich die Schadensersatz-Ansprüche der von ihr - noch nicht rechtskräftig - entlassenen Professorin prüfen. Die ETH hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie nicht für die Prüfung der Ansprüche zuständig sei.
Mitte Juli 2019 hatte die ETH entschieden, zum ersten Mal in ihrer Geschichte eine Professorin zu entlassen. Die Professorin wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung und forderte gleichzeitig Schadensersatz und Genugtuung. Das Verfahren betreffend der Kündigung ist noch hängig.
Schaden: Lohn bis zur Pension
Jedoch hiess das BVG in einem am Montag publizierten Urteil eine Beschwerde der Professorin gut. Diese wehrte sich gegen eine Verfügung der ETH, wonach das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zuständig sei für die Prüfung der Schadensersatzansprüche.
Die Professorin fordert Schadensersatz in unbestimmter Höhe, sollte die Kündigung rechtskräftig werden. Der Schaden bestünde aus dem, was sie verdient und als Pensionskassenguthaben erlangt hätte, wäre sie bis zur Pension angestellt geblieben.
Dazu schulde ihr die ETH auch eine Genugtuung in Höhe von 100'000 Franken sowie die Erstattung der Anwaltskosten.