Ehemalige Baselbieter Beamtin verteidigt ihr Handeln vor Gericht
Eine wegen Amtsmissbrauchs beschuldigte ehemalige Baselbieter Migrations-Abteilungsleiterin hat sich am Montag vor Gericht geäussert. Heute würde sie es «anders und besser machen». Sie habe aber «in voller Überzeugung, das Richtige zu tun», gehandelt, sagte sie.

Der Schutz vor Kriminalität sei ihr sehr wichtig und dabei habe sie «Grenzen ausgelotet». Bei der Verwaltung sei sie bekannt dafür gewesen, eine «strenge und strikte Linie» zu fahren, sagte die 49-Jährige vor dem Strafgericht in Muttenz. Bei der Befragung hatte sie die Aussage verweigert, doch nach den Plädoyers nahm sie kurz Stellung.
Die Staatsanwältin forderte eine bedingte Geldstrafe von 3200 Franken wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung. Durch den Verlust ihrer Kaderstelle habe die Beschuldigte bereits eine Sanktion erfahren, sagte sie im Plädoyer. Die Angeklagte ist inzwischen als Mitarbeiterin bei der SVP tätig.
Die Staatsanwaltschaft hielt nur zur Hälfte an ihrer Anklage fest. Das Plädoyer fiel dementsprechend wesentlich milder aus als die Anklageschrift. Die Staatsanwältin forderte Freisprüche von der Rassendiskriminierung und Nötigung. Auch einen von drei Vorwürfen des Amtsmissbrauchs liess sie fallen.
Der Verdacht auf die Delikte hätten das Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert. Daher habe die Anklagebehörde das Prinzip «in dubio pro duriore», im Zweifel für das Härtere«, sehr ernst genommen. Jedoch habe sie bei manchen Anklagepunkten kein vorsätzliches Handeln feststellen können.
Die Beschuldigte wies etwa trotz anderslautendem Bundesgerichtsurteil Migranten und Migrantinnen an, auf ihre Prämienverbilligungen zu verzichten. Damit sei die Beschuldigte rechtlich falsch gelegen, doch ein vorsätzliches Handeln könne ihr nicht nachgewiesen werden, sagte die Staatsanwältin.
Auch sehe die Anklagebehörde keine Rassendiskriminierung in den Whats-App-Posts und E-Mails über manche Muslime, die sie als «Fundis» betitelte. Zwar sei es irritierend, aufgrund äusserer Merkmale auf Ansichten von Menschen zu schliessen, sagte die Staatsanwältin. Sie habe jedoch Muslimen nicht die Menschenrechte abgesprochen. Die Bezeichnung «Fundi» sei «unprofessionell und salopp», doch ein Abkürzung für «Fundamentalist», was keine Herabsetzung der Menschenwürde bedeute.
Somit plädierte die Staatsanwaltschaft bei drei von sechs Anklagepunkten für Freisprüche. In zwei Fällen hielt sie an den Vorwürfen des Amtsmissbrauchs fest. Die ehemalige Migrationsbeamtin soll EU-Bürgerinnen und -Bürgern in einem formlosen Schreiben angedroht haben, dass ihnen wegen teilweiser geringfügiger Vorstrafen die Aufenthaltsbewilligung verweigert werde. «Damit nutzte sie ihre Machtstellung aus», sagte die Staatsanwältin.
Dieses Vorgehen wiege am schwersten. Allerdings habe die Beamtin keine persönlichen Vorteile daraus gewonnen, sondern geglaubt, im Interesse der Schweiz zu handeln. «Für den Rechtsstaat fatal» sei jedoch, dass die anderen Mitarbeitenden dagegen keinen Widerstand geleistete hätten, obschon die Schreiben nicht geheim waren, sagte die Staatsanwältin weiter.
Die weiteren zwei Anklagepunkte, an denen die Staatsanwaltschaft festhielt: Die Beamtin soll sich trotz Ausstandsanordnung an einem Verfahren um den Entzug einer Aufenthaltsbewilligung beteiligt haben. Zudem gab sie gemäss Anklageschrift einer Sozialversicherungsanstalt vertrauliche Informationen über Reisetätigkeiten von Gesuchstellenden weiter, was keine rechtliche Grundlage hat.
Der Verteidiger sprach der Staatsanwältin ein Kompliment aus für den «Mut, für Freisprüche zu plädieren». Entsprechend fiel sein Plädoyer kürzer aus. Er forderte ebenfalls Freisprüche, auch von den anderen Anklagepunkten, die er als strafrechtlich nicht relevant einstufte und bei denen er ebenfalls kein vorsätzliches Handeln sieht.
Bei den formlosen Schreiben an Ausländerinnen und Ausländern bestehe kein Nachweis, dass eine Nötigung vorliege. Wenn überhaupt wäre dies allenfalls Betrug, was aber gar nicht angeklagt sei.
Das Strafgericht wird das Urteil am Dienstagmorgen bekanntgeben. Für die Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung.









