Durchsetzungshaft nach Verweigerung eines Covid-PCR-Tests

Keystone-SDA
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Lausanne,

Die Basler Justiz hat einen Tunesier zurecht im Hinblick auf eine Ausschaffung in Durchsetzungshaft behalten. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der Mann weigerte sich, einen Corona-Test zu machen. Weil eine Ausweisung möglich ist, darf der Mann weiter festgehalten werden.

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Auswertung eines Covid-19-Tests in einem Labor. (Symbolbild) - sda - KEYSTONE/EPA/RONALD WITTEK

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Mann wurde im Juni 2018 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt.

Zudem wurde er für 20 Jahre des Landes verwiesen. In den Monaten Februar und März wurde der Mann in Ausschaffungshaft genommen. Weil eine Ausweisung aufgrund der Corona-Epidemie faktisch unmöglich war, musste er damals wieder auf freien Fuss gesetzt werden.

Im September 2020 wurde der Tunesier wieder in Haft genommen, um die Ausweisung zu vollziehen. Der Mann weigerte sich jedoch, einen von den tunesischen Behörden für eine Einreise verlangten PCR-Test zu machen.

Ein Gesuch des Mannes um Haftentlassung lehnten die Basler Behörden ab. Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid. Eine freiwillige Ausreise nach Tunesien sei derzeit möglich. Der Beschwerdeführer sei bei einer Landesausweisung verpflichtet dazu beizutragen, die Einreisebedingungen des Heimatstaates zu erfüllen.

Der PCR-Test könne zwar nicht zwangsweise durchgeführt werden. Beim Rachen- und Nasenabstrich handle es sich aber nur um einen geringfügigen Eingriff, so dass das öffentliche Interesse an einer Ausschaffung überwiege. Es sei zudem möglich, dass die tunesischen Behörden auf das Vorweisen eines negativen Corona-Tests verzichten würden.

(Urteil 2C_35/2021 vom 10.2.2021)

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