Fast 400 Privatpersonen ersuchten, von der Masken-Pflicht im ÖV ausgenommen zu werden. Das BAG ging nicht darauf ein. Laut Bundesverwaltungsgericht zu Recht.
Bundesverwaltungsgericht Maskenpflicht Coronavirus
Seit dem 6. Juli 2020 gilt im öffentlichen Verkehr eine Maskenpflicht. (Archivbild) - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Masken-Pflicht im ÖV sorgte bei zahlreichen Masken-Gegnern für rote Köpfe.
  • Ein entsprechendes Gesuch, von der Regelung ausgenommen zu werden, wurde abgelehnt.
  • Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden hat.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist zu Recht nicht auf ein Gesuch von 396 Privatpersonen eingetreten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die Beschwerdeführer verlangten eine Feststellung, dass sie in öffentlichen Verkehrsmitteln keine Maske zu tragen brauchen. Die zugrunde liegende Verordnung kann als solche jedoch nicht angefochten werden, sondern nur ein konkreter Einzelfall.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) trat auf das Gesuch der fast 400 Personen im August vergangenen Jahres nicht ein. Gegen diesen Entscheid reichten die Privatpersonen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Maskenpflicht im ÖV mit Verfassung konform

Sie argumentierten: Die vom Bundesrat in der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» festgelegte Maskentragpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln verletze ihr verfassungsmässig geschütztes Recht. Konkret jenes auf persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Das BAG müsse deshalb ihr Gesuch inhaltlich prüfen und die Rechtsfrage klären.

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Eine Maske im öffentlichen Verkehr fänden nicht alle schlimm. - Keystone

Dies sei nicht so, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden.

Grund: Bei der besagten Verordnung handelt es sich um sogenannte generell-abstrakte Normen, die als solche nicht angefochten werden können.

Bundesverwaltungsgericht: Nur Einzelfälle überprüfbar

Es ist laut Bundesverwaltungsgericht nicht vorgesehen, dass diese Regeln darauf hin überprüft werden können, ob sie mit höherrangigem Recht übereinstimmen. Weder von der Verfassung noch von Bundesgesetzen her.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Entscheid gefällt. - AFP/Archiv

Vielmehr könne eine bundesrätliche Verordnung nur bei einem konkreten Anwendungsfall gerichtlich überprüft werden.

Die Beschwerdeführer hätten keinerlei auf sie persönlich bezogenen, individuellen Gründe für eine Entbindung von der Maskenpflicht vorgebracht. Sie stellten lediglich den Nutzen des Maskentragens infrage.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil C-5074/2020 vom 25.5.2021)

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