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Bundesgericht bestätigt Altersguillotine für Zürcher Richter

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Zürich,

Sobald das 65. Altersjahr erreicht ist, soll eine Wiederwahl für die Richter von obersten kantonalen Gerichten nicht mehr möglich sein.

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Das Bundesgericht bestätigt eine Altersgrenze für Richter an obersten Kantonalen Gerichten. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Wiederwahl für Richter soll ab dem 65. Altersjahr nicht mehr möglich sein.
  • Das Bundesgericht spricht die Regelung in einem aktuellen Urteil zulässig.
  • Ein ehemaliger Präsident des Zürcher Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde eingereicht.

Eine Altersbeschränkung für Richter von obersten kantonalen Gerichten ist gemäss einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts zulässig. Ein ehemaliger Präsident des Zürcher Verwaltungsgericht hat gegen eine entsprechende Regelung des Kantons Zürich Beschwerde eingelegt. Der 67-Jährige erzielte keinen Erfolg.

Am Mittwoch wurde ein Urteil des Bundesgerichts publiziert. In ihm wird die Zulässigkeit einer Altersbegrenzung für die Richterinnen und Richter der obersten kantonalen Gerichte grundsätzlich bestätigt. Es fordert aber eine Anpassung in einem bestimmten Punkt.

Keine Wiederwahl für über 65-Jährige

Die Interfraktionelle Konferenz des Kantonsrats hat 2010 beschlossen, zu alte Richter nicht mehr zur Wiederwahl vorzuschlagen. Diese Regelung gilt, wenn sie zu Beginn einer neuen jeweils sechsjährigen Amtsperiode das 65. Altersjahr bereits vollendet haben.

Dies wäre bei Jso Schumacher, dem ehemaligen Präsident des Verwaltungsgerichts, der Fall gewesen. Der 1997 zum Verwaltungsrichter gewählte Jurist wurde im vergangenen Jahr 67 Jahre alt.

Im Falle einer Wiederwahl hätte er das Richteramt bis zum 70. Altersjahr auszuüben gedenkt. Dies teilte er gemäss dem Entscheid des Bundesgericht der Interfraktionellen Konferenz mit.

Diskriminierung wegen Alter

Ihn nicht mehr zur Wahl vorzuschlagen, nur weil er älter als 65 Jahre sei, wäre diskriminierend, argumentierte der langjährige Richter. Zudem sei eine solche Regelung weder in Kantonsverfassung noch in Gesetzen festgehalten.

Das Bundesgericht hält die Regelung trotzdem für zulässig und sachlich gerechtfertigt. Es sei allgemein bekannt, dass mit zunehmendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Menschen abnehme. Die Konzentrationsfähigkeit würde sich vermindern und die Erholungszeit nach Beanspruchungen länger werden.

Ungleichbehandlung bei Wiederwahl

In einem Punkt geben die Bundesrichter Schumacher jedoch recht: Die jetzige Regelung führt zu einer Ungleichbehandlung. Gerichtsmitglieder, die kurz nach Beginn der neuen Amtsperiode 65 Jahre alt werden, könnten ihr Amt eine weitere Amtsdauer ausüben. Dies fast bis 71.

Währenddessen würden Gerichtsmitglieder, die das 65. Altersjahr zum erwähnten Zeitpunkt bereits vollendet hätten, ausscheiden. Das Bundesgericht fordert den Kantonsrat auf, die dadurch mögliche, unterschiedliche Behandlung von Amtsinhabern zu beseitigen.

Offen für eine Änderung

Der Zürcher Kantonsrat hat die umstrittene Richterwahl im Juni 2019 trotz hängiger Beschwerde durchgeführt. Schumacher wurde dabei nicht wiedergewählt.

Die Nachrichtenagentur Keystone-SDA befragte den Präsidenten der Interfraktionellen Konferenz, Markus Bischoff, bezüglich der vom Bundesgericht beanstandete Ungleichbehandlung. Dieser zeigte sich offen für eine Änderung. Diese müsse allerdings in der Kantonsverfassung erfolgen. Zudem sei es nicht sinnvoll, nur wegen einer einzigen Änderung eine obligatorische Volksabstimmungen darüber durchzuführen.

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