Bundesbern und Genf weiter uneins bei Elternschaftsversicherung
Die eidgenössischen Räte verweigern dem Kanton Genf weiterhin die vollständige Gewährleistung der abgeänderten Kantonsverfassung. Streitpunkt bleibt eine Bestimmung über die Genfer Elternschaftsversicherung.

Im Juni 2023 nahm das Genfer Stimmvolk die neue Elternschaftsversicherung in die Kantonsverfassung auf. Doch lehnten Stände- und Nationalrat im Jahr darauf die vollständige Gewährleistung der geänderten Verfassung ab.
Die Kantone hätten in diesem Bereich keine Kompetenz, eine Versicherung einzuführen, welche durch paritätische Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert werde, entschied das Parlament 2024. Allerdings forderte es damals den Bundesrat auf, eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz einzuleiten.
Nun ist dieses Gesetz revidiert. Doch ist darin nach wie vor nicht vorgesehen, dass die Kantone bei den Entschädigungen für eine Betreuung mit dauerhafter Unterbringung weitergehen können, als es das Bundesrecht vorsieht.
Die Räte im Bundeshaus haben zwar die Genfer Bestimmungen über eine kantonale Versicherung bei Mutterschaft und für den anderen Elternteil sowie bei Adoption gewährleistet, nicht aber die genannte Bestimmung. Das bedeutet, dass die nicht gewährleisteten Teile der Kantonsverfassung nicht in Kraft treten können.
Das Parlament beurteilt jährlich mehrere Änderungen von Kantonsverfassungen danach, ob sie Bundesrecht nicht widersprechen.






