Berner Sozialhilfekürzungen für vorläufig Aufgenommene unzulässig

    Keystone-SDA
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    Bern,

    Es darf keine Kürzung der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene geben in Bern. Der entsprechende Vorstoss kam von Regierungsrat Pierre Alain Schnegg.

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    Berns Gesundheitsdirektor Pierre Alain Schnegg an einer Pressekonferenz. - Keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • Der Berner Regierungsrat Pierre Alain Schnegg wollte eine Sozialhilfekürzungen.
    • Von dieser wären nur vorläufig Aufgenommene betroffen gewesen.
    • Das Regierungsstatthalteramt erklärt diesen Vorstoss nun für unzulässig.

    Die Kürzung der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene durch den Berner Regierungsrat ist unzulässig. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat eine Beschwerde dagegen gutgeheissen. Das Amt hat die Kantonsregierung aufgefordert, die Verordnung rückgängig zu machen. Die Kürzung sei rechtlich unhaltbar, hielt das Amt fest.

    Avenirsociale veröffentlichte den Entscheid am Samstag. Der Berufsverband für die soziale Arbeit unterstützte die Beschwerde einer fünfköpfigen Familie, deren Grundbedarf gekürzt worden war. Der Entscheid vom 12. Mai liegt der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vor.

    Nur noch 1684 Franken

    Die Kürzungsverfügung des Regierungsrats stammte aus der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion von Pierre Alain Schnegg. Auf den 1. Juli 2020 verfügte diese, der Grundbedarf für eine fünfköpfige Familie von vorläufig aufgenommenen Personen betrage 1684 Franken. Vorher waren es 2364 Franken.

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    Regierungspräsident Pierre Alain Schnegg spricht mit Journalisten. - Keystone

    Das Regierungsstatthalteramt hielt fest, der Regierungsrat dürfe die Höhe der Sozialleistungen in einer Verordnung regeln. Dabei muss er sich aber an die gesetzlichen Rahmenbedingungen halten. Die Verordnung mit der Kürzung für eine Personengruppe widerspricht dem im kantonalen Sozialhilfegesetz verankerten Gleichbehandlungsgebot.

    Das Kantonsparlament hatte die Ungleichbehandlung bei der Revision des Sozialhilfegesetzes zwar festschreiben wollen. Das Volk als oberster Gesetzgeber lehnte das revidierte Gesetz aber in der Abstimmung vom 19. Mai 2019 ab.

    Staatliche Willkür

    Die Ungleichbehandlung durch den Grossen Rat war damit hinfällig und mithin durch den Volksentscheid klar nicht vorgesehen, schreibt der Regierungsstatthalter. Somit missachtet die Verordnung den Volkswillen und die demokratischen Rechte.

    Die Kürzung widerspricht im Weiteren dem für alle Staatstätigkeiten verbindlichen Legalitätsprinzip, das die Bürger vor staatlicher Willkür schützt. Avenirsociale zeigte sich erfreut über den Entscheid. Die Beschwerdeführer hätten in allen Punkten Recht erhalten.

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