Zwei Schwestern aus der Schweiz wurden wegen eines Aufenthalts beim IS in Syrien verurteilt.
IS-Anhängerinnen mit Kind
IS-Anhängerinnen mit Kind. (Symbolbild) - AFP/Archiv

Das Bundesstrafgericht hat zwei im Kanton Waadt wohnhafte Schwestern wegen eines Aufenthalts in Syrien bei der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Die beiden Frauen waren 2015 mit dem minderjährigen Sohn der einen nach Syrien gereist. Sie wollten aber bereits nach drei Tagen zurück in die Schweiz.

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts befand die Frauen der Widerhandlung gegen das IS-/Al-Kaida-Gesetz für schuldig. Sie verurteilte sie am Donnerstag zu bedingten Freiheitsstrafen von 18 beziehungsweise 14 Monaten. Die jüngere Schwester versuchte sich im November 2014 ein erstes Mal mit ihrem damals minderjährigen Sohn dem IS anzuschliessen.

Der Grenzübertritt von der Türkei nach Syrien misslang, sodass sie in die Schweiz zurückkehrten. Am 3. Februar 2015 machten sich die Schwestern zusammen mit dem Minderjährigen auf den Weg. Diesmal klappte die Einreise nach Syrien. In einer vom IS kontrollierten Stadt wurden die Schwestern in einem Foyer für Frauen untergebracht und vom Sohn getrennt.

Verdacht auf Spionage und Flucht

Dieser wurde in eine Unterkunft für Männer gebracht. Als die Frauen nach drei Tagen den Wunsch äusserten, zusammen mit dem Sohn in die Schweiz zurückkehren zu wollen, wurden sie der Spionage verdächtigt. Gegen Ende März 2015 durften sie das Land schliesslich verlassen.

Von der Schweiz aus schickte die jüngere Schwester dem IS vom Juni 2015 bis Februar 2016 total 6300 Franken. Eine Verurteilung für mutmasslich im Foyer in Syrien geäusserte Attentatspläne auf die UN und die Gay Pride in Zürich und Bern geht aus dem publizierten Dispositiv des Urteils nicht hervor. Die Frauen sind tunesischer Herkunft.

Die Ältere verfügt auch über die schweizerische Staatsangehörigkeit. Auf eine Landesverweisung gegen die Jüngere hat das Gericht verzichtet. Die Schwestern müssen sich während der Probezeit von drei Jahren einer psychiatrischen Behandlung unterziehen. (Urteil SK.2023.26 vom 23.5.2024)

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