Die Stadt Olten SO beabsichtigt, weiterhin amtliche Mitteilungen in einer gedruckten Zeitung zu veröffentlichen.
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Die Stadt Olten aus der Vogelperspektive. (Symbolbild) - Keystone
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Die Stadt Olten SO will nicht auf die Publikation amtlicher Mitteilungen in einer gedruckten Zeitung verzichten. Der Stadtrat hat entschieden, den per Ende Februar eingestellten Stadtanzeiger Olten ab März durch den Anzeiger Thal Gäu Olten zu ersetzen, wie die Stadt Olten am Donnerstag mitteilte.

Ende Januar gab die Herausgeberin CH Media bekannt, dass sie den Stadtanzeiger Olten per Ende Februar 2024 aus wirtschaftlichen Gründen einstellen wird, wie die Stadt schreibt. Bis anhin war der Stadtanzeiger – neben der Internetseite olten.ch und dem Aushang – eines der amtlichen Publikationsorgane der Stadt Olten.

Der Stadtrat habe nun entschieden, dass ab März der Anzeiger Thal Gäu Olten den Stadtanzeiger als amtliches Publikationsorgan ersetzen soll und dazu das Kommunikationskonzept der Stadt entsprechend angepasst.

Zukunft des Printmediums

Man führe damit eine bewährte Zusammenarbeit weiter, heisst es. Bereits während der Corona-Zeit, als der Stadtanzeiger aus wirtschaftlichen Gründen nur noch alle zwei Wochen erschien, seien Baupublikationen und andere dringende Mitteilungen im Anzeiger Thal Gäu Olten publiziert worden.

Im Vorfeld des Entscheids habe sich die Frage gestellt, ob auf eine Print-Publikation verzichtet werden soll. Dagegen spreche, dass nach wie vor nicht alle Einwohnerinnen und Einwohner einen Zugang zu digitalen Angeboten hätten, schreibt die Stadt.

Zudem habe der Regierungsrat 2021 entschieden, dass das alleinige Aufschalten eines Dokuments auf der Gemeindewebseite für eine amtliche Publikation nicht ausreichend sei.

Amtliche Mitteilungen in Zeiten von Digitalisierung

Die Publikation sei eine «Bringschuld» und das «passive Zurverfügungstellen» eines Dokuments genüge den Anforderungen nicht. Es könne von niemandem erwartet werden, so der Regierungsrat, täglich auf einer Website prüfen zu müssen, ob dort irgendeine Mitteilung vorhanden sei, welche allenfalls eine Beschwerdefrist auslöse.

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