Im Kanton Aargau soll die seit knapp 50 Jahren bestehende Spitalsteuer abgeschafft und in die Kantonssteuer integriert werden. Das schlägt der Regierungsrat vor. Die Spitalsteuer von 15 Prozent erfülle heute ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr.
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Geld in einem Couvert. - SDA
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Die zweckgebundene Sondersteuer decke derzeit nur noch rund die Hälfte des Kantonsanteils an der Spitalfinanzierung, schreibt der Regierungsrat in seiner Botschaft vom Freitag zur Änderung des Spitalgesetzes.

Der wegfallende Zuschlag müsse jedoch kostenneutral in die ordentliche Steuer überführt werden. Daher soll auch das Steuergesetz angepasst werden. Dort steht, dass der ordentliche Ansatz der einfachen Kantonssteuer 100 Prozent nicht überschreiten darf.

Der Regierungsrat will den Höchstwert für die einfache Kantonssteuer auf 115 Prozent festsetzen. Der Grosse Rat legt - neben dem Steuerfuss - jedes Jahr auch die Spitalsteuer fest. Seit mehr als 20 Jahren beträgt die Spitalsteuer 15 Prozent.

Insgesamt will der Regierungsrat das seit 16 Jahren geltende Spitalgesetz den Bundesvorgaben und dem allgemeinen Trend im kantonalen Gesundheitswesen anpassen. Umstrittene Themen wie die Teilprivatisierung der Kantonsspitäler werden jedoch ausgeklammert.

Die Änderungen sollen die Grundlage schaffen, um die aktuell grössten Herausforderungen bei der Spitalversorgung angehen zu können, wies es in der Botschaft heisst.

So soll zur Förderung von intermediären Angeboten in der Psychiatrie, die an der Schnittstelle zwischen der ambulanten Sprechstunde und dem stationären Bereich erbracht werden, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Die Spitäler könnten Angebote der intermediären psychiatrischen Versorgung nicht kostendeckend erbringen, weil gewisse Leistungen nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgegolten werden, schreibt der Regierungsrat.

Diese Finanzierungslücke müsse vom Kanton geschlossen werden, um die Gesundheitsversorgung im Bereich der Psychiatrie zu gewährleisten und und Mehrkosten, die durch den Aufbau von stationären Strukturen entstünden, zu verhindern.

Die Revision soll den Leistungserbringern in der gesamten Gesundheitsversorgung ermöglichen, Projekte und Versorgungsmodell zu erproben. Ziel sei, die Gesundheitsversorgung zu verbessern und gleichzeitig Kosten zu sparen. Der Regierungsrat möchte das geänderte Spitalgesetz auf Anfang 2021 in Kraft setzen.

Die umstrittenen Themen sollen zu einem späteren Zeitpunkt angepackt werden. Zunächst will der Regierungsrat die aus dem Jahr 2010 stammende gesundheitspolitisches Gesamtplanung (GGpl) überarbeiten. Die Gesamtplanung, die frühestens 2022 in Kraft treten kann, soll die künftige Strategie vorgeben.

Bei der Gesamtplanung geht es um die Regelung der Spitalbewilligungen, die Erteilung der Leistungsaufträge an die Spitäler auf unbestimmte Dauer sowie um die Neuregelung des Rettungswesens. Politisch geklärt werden soll auch die Frage der Eigentümerschaft der beiden Kantonsspitäler in Aarau und Baden.

Beim Thema «ambulant vor stationär» will der Regierungsrat die weiteren Entwicklungen auf Bundesebene abwarten. Es bestehe derzeit kein Bedarf für eine gesetzliche Verankerung auf Stufe Kanton. Die Zielsetzung könne gestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) umgesetzt wird.

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