Aargauer Obergericht kürzte Anwaltshonorare zu Unrecht pauschal

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Aarau,

Das Aargauer Obergericht kürzte das Honorar der staatlichen Verteidigern bei Berufungsverhandlungen widerrechtlich um bis zu 75 Prozent pauschal.

Bundesstrafgericht
Schweizerfahne am Bundesstrafgericht in Bellinzona. - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Aargauer Obergericht kürzte das Honorar der Verteidiger teils um bis zu 75 Prozent.
  • Das Bundesstrafgericht erklärte dieses Verhalten nun als widerrechtlich.

Das Obergericht des Kantons Aargau kürzte widerrechtlich die Honorare von amtlichen Verteidigern bei Berufungsverhandlungen um bis zu 75 Prozent pauschal. Das entschied die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und hiess neun Beschwerden von Verteidigern gut.

Die amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger hatten sich mit Beschwerden gegen die Honorarentscheide der Strafkammer des Obergerichts gewehrt. Das Obergericht hatte die Honorarnoten der Verteidigung pauschal gekürzt. Dies, um 20 Prozent, 40, 50 oder in einem Fall sogar um 75 Prozent.

Das Kantonsgericht begründete die Kürzung in der Regel damit, das Honorar sei «sehr hoch». Der amtliche Verteidiger sei mit den rechtlichen Fragen bereits aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht bestens vertraut gewesen, hiess es.

Handlungsspielraum für Verteidiger

Das sieht die für solche Honorarfragen zuständige Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona anders. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richte sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand. Massgebend sei der Anwaltstarif des Kantons, heisst es in den am Montag publizierten Erwägungen.

Das vom Aargauer Kantonsparlament beschlossene Anwaltsdekret sieht für die amtliche Verteidigung einen Stundensatz von 200 Franken vor. Entschädigungspflichtig sind gemäss Beschwerdekammer jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen.

Das Obergericht könne nicht einfach eine pauschale Entschädigung festsetzen, geht aus den neun Urteilen sinngemäss hervor.

Pauschale Entschädigung nicht zulässig

Das Kantonsgericht wäre verpflichtet gewesen, sich damit auseinanderzusetzen. Es hätte nachvollziehbar darlegen müssen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt habe. Dies schreibt das Bundesstrafgericht weiter.

Bei einer pauschalen Entschädigung belasse das Obergericht die Verteidiger im Dunkeln, ob und wie ihr Aufwand honoriert werde. Es handle sich um eine bedeutsame Frage. Das tangiere auch den Individualanspruch des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung.

Doch für eine pauschale Entschädigungspraxis fehlt im Aargau gemäss Bundesstrafgericht eine rechtliche Grundlage.

Obergericht muss die Honorare neu festlegen

Das Aargauer Obergericht muss die Honorare nun neu festlegen. Für die erfolgreichen Beschwerden muss das Obergericht den Anwälten im Übrigen eine Prozessentschädigung bezahlen: Es geht um Summen von je 1500 Franken bis 3350 Franken.

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