Aargauer Lehrpersonen anderen Gemeindeangestellten gleichstellen

Keystone-SDA Regional
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Aarau,

Für Lehrerinnen und Lehrer von Gemeindeschulen sollen künftig die gleichen Unvereinbarkeitsregeln gelten wie für andere Aargauer Gemeindeangestellte.

Lehrer
Ein Lehrer schreibt etwas an die Wandtafel. (Symbolbild) - keystone

Für Lehrerinnen und Lehrer von Gemeindeschulen sollen künftig die gleichen Unvereinbarkeitsregeln gelten wie für andere Aargauer Gemeindeangestellte. Wer ein Pensum von 20 Prozent oder weniger hat, soll trotzdem in den Gemeinderat wählbar sein, wie der Regierungsrat vorschlägt.

Auslöser für die Teilrevision des Unvereinbarkeitsgesetzes (UG) ist das per 2022 geänderte Schulgesetz, wie die Staatskanzlei zum Start der Anhörung am Freitag mitteilte. In einem Volksentscheid wurden dabei die traditionellen Schulpflegen abgeschafft.

Lehrer sollen wie andere Gemeindeangestellte behandelt werden

Weil der Gemeinderat damit – anstelle der Schulpflege – die unmittelbar vorgesetzte Behörde der Gemeindeschule ist, durften in der Gemeinde arbeitende Lehrerinnen und Lehrer nicht mehr als Gemeinderat amten.

Mit der Neuregelung sollen Lehrerinnen und Lehrer nun wie andere Gemeindeangestellte behandelt werden, indem eine Anstellung von bis zu 20 Prozent erlaubt wird, wenn jemand im Gemeinderat sitzt.

Ausgenommen davon sind Schulleitende, deren Amt grundsätzlich nicht mit dem Einsitz im Gemeinderat vereinbar sein soll. Schon bisher gilt eine solche Regel für die Leiter Finanzen einer Gemeinde.

Weitere Anpassungen im UG vorgesehen

Die bestehende Unvereinbarkeit zwischen den Ämtern im Gemeinderat und der Finanzkommission soll auf die Geschäftsprüfungskommission ausgedehnt werden.

Weiter soll die bestehende Unvereinbarkeit zwischen Gemeinderatsamt und Präsidium der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht nicht mehr für den ganzen Kanton gelten, sondern auf den betreffenden Wahlkreis beschränkt werden.

Die Anhörung läuft bis am 17. Januar 2024 und soll im Frühling zur ersten Beratung in den Grossen Rat kommen. Inkrafttreten wird das revidierte Gesetz voraussichtlich 2025.

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