«Sarah hat Recht»: Das ist dein Recht bei vorzeitigem Auszug
Haben Mieter, die vorzeitig ausziehen, Anspruch auf die teilweise Rückzahlung bereits gezahlter Miete? Rechtsanwältin Sarah Schläppi gibt Antwort darauf.

Das Wichtigste in Kürze
- Gibt ein Mieter die Wohnung vorzeitig zurück, kann der Mietzins zurückverlangt werden.
- Das gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter die Wohnung selber nutzt.
- Und schon, wenn der Vermieter Renovierungsarbeiten ohne Zustimmung des Mieters durchführt.
Wir haben unsere Wohnung ordentlich drei Monate im Voraus per Ende April gekündigt.
Nun sind wir bereits Mitte April ausgezogen und der Vermieter hat sofort mit Renovationsarbeiten begonnen, da die Wohnung auf den 1. Mai bereits wieder bezogen wird.

Müsste uns der Vermieter nicht die Hälfte der April-Miete zurückbezahlen?
Ja, Mietzins kann zurückverlangt werden
Ja, das müsste er.
Nutzt der Vermieter die Wohnung nach deren Rückgabe selbst, kann er ab diesem Zeitpunkt keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr geltend machen.
Gleiches gilt, wenn er ohne Zustimmung des Mieters Umbauten oder Renovationsarbeiten durchführen lässt – es sei denn, es handelt sich um Reparaturen von Schäden, die vom Mieter verursacht wurden.
Fazit: Gibt der Mieter die Wohnung vorzeitig zurück und nimmt der Vermieter daraufhin Renovationsarbeiten vor, die nicht vom Mieter zu verantworten sind, kann der Mietzins ab dem Start der Renovationsarbeiten zurückverlangt werden.
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Zur Autorin: Dr. Sarah Schläppi (*1983) ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin bei Bracher & Partner.