Stadt Bern

    Laub vom Nachbarbaum – kann ich Rückschnitt verlangen?

    Sarah Schläppi
    Sarah Schläppi

    Bern,

    Laub vom Nachbarbaum landet jedes Jahr im eigenen Garten. Muss der Nachbar die Äste zurückschneiden? Rechtsanwältin Sarah Schläppi klärt auf.

    Frau Porträtfoto blond Anzug
    Dr. Sarah Schläppi ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin bei Bracher & Partner. - zVg

    Unser Nachbar hat einen grossen Baum direkt an der Grundstücksgrenze. Jeden Herbst landen Unmengen von Blättern auf unserem Steingarten. Das Aufräumen ist mühsam und zeitaufwendig. Können wir verlangen, dass er die überhängenden Äste zurückschneidet oder den Baum sogar fällt?

    Sollte ein Nachbar für Laub von seinem Baum verantwortlich sein?

    Nein, allein wegen des Laubfalls könnt ihr in der Regel weder einen Rückschnitt noch das Fällen des Baums verlangen.

    Nach Schweizer Recht müssen Nachbarn gewisse natürliche Einwirkungen wie Laub, Nadeln, Blüten oder Samen grundsätzlich dulden. Anders ist es, wenn überhängende Äste oder Wurzeln das Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigen, beispielsweise durch Schäden, starke Verschattung oder eine konkrete Gefährdung.

    Der Umstand, dass im Herbst Laub auf euren Steingarten fällt und dessen Beseitigung mühsam ist, reicht normalerweise nicht aus. Auch der Baum selbst muss deshalb nicht gefällt werden.

    Laub mit Harke
    Nach Schweizer Recht müssen Nachbarn gewisse natürliche Einwirkungen wie Laub, Nadeln, Blüten oder Samen grundsätzlich dulden. (Symbolbild) - depositphotos

    Ob ihr überhängende Äste selbst zurückschneiden dürft, hängt zudem vom kantonalen Recht ab. In vielen Kantonen besteht ein sogenanntes Kapprecht erst dann, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt und dem Nachbarn zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Behebung gesetzt wurde.

    Im Kanton Bern gelten zudem gesetzliche Grenzabstände für Bäume und andere Anpflanzungen. Werden diese Abstände nicht eingehalten, kann unter Umständen unabhängig vom Laubfall ein Anspruch auf Beseitigung oder Anpassung der Pflanzung bestehen.

    Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere von der Baumart, dem Abstand zur Grenze und weiteren Umständen ab.

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    Dr. Sarah Schläppi (*1983) ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin bei Bracher & Partner.

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