Bus statt Schiff auf der Flussreise – was gilt rechtlich?
Bus statt Schiff wegen Hochwasser? Rechtsanwältin Sarah Schläppi erklärt, welche Rechte Reisende bei einer kurzfristigen Änderung einer Flussreise haben.

Wir freuten uns sehr auf unsere Flussreise. Bei der Ankunft allerdings sagte uns der Reiseveranstalter, der Fluss führe Hochwasser, deshalb hätten sie nun für gewisse Abschnitte einen Bus gebucht.
Hätten wir das gewusst, hätten wir die Ferien nicht angetreten – Busfahren finden wir beide schrecklich. Müssen wir das einfach akzeptieren?
Nein – jedenfalls nicht ohne Weiteres. Wenn bei einer gebuchten Flussreise wesentliche Abschnitte plötzlich nicht mehr per Schiff, sondern per Bus durchgeführt werden, kann das eine wesentliche Änderung eines zentralen Reisebestandteils sein.
Massgebend ist, ob die Schifffahrt für die Reise prägend war – was bei einer Flussreise naheliegt. Wird ein erheblicher Teil dieser Leistung ersetzt, liegt nicht bloss eine kleine Unannehmlichkeit vor, sondern möglicherweise eine wesentliche Vertragsänderung bzw. ein Reisemangel.

Wird Ihnen das vor Reisebeginn mitgeteilt, können Sie die Änderung ablehnen und grundsätzlich entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Erfahren Sie es erst vor Ort oder unterwegs, sollten Sie sofort reklamieren; der Veranstalter muss zumutbare Ersatzmassnahmen anbieten, und bei minderwertiger Leistung kommt eine Preisreduktion in Betracht.
Wichtig ist aber: Hochwasser kann ein aussergewöhnlicher Umstand sein. Das kann vor allem zusätzlichen Schadenersatz ausschliessen, bedeutet aber nicht automatisch, dass Sie jede erhebliche Leistungsänderung entschädigungslos hinnehmen müssen.
Zur Autorin
Dr. iur. Sarah Schläppi (*1983) ist Rechtsanwältin, Geschäftsführerin und Verwaltungsrätin bei Bracher & Partner.







