Beim Einkaufen: Darf Weggli vor Bezahlung gegessen werden?

Sarah Schläppi
Sarah Schläppi

Bern,

Knabbert ein Kind im Supermarkt schon vor dem Bezahlen am Weggli, ist das eigentlich Ladendiebstahl. Oder doch nicht? Rechtsanwältin Sarah Schläppi klärt auf.

Frau Porträtfoto blond Anzug
Dr. Sarah Schläppi ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin bei Bracher & Partner. - zVg

Ich war mit meinem zweijährigen Kind einkaufen. Dieses hatte Hunger und ich gab ihm ein Weggli zu essen, welches ich dann an der Kasse bezahlen wollte.

Eine Verkäuferin meinte, dass dies eigentlich nicht erlaubt sei. Die Ware dürfe erst nach dem Bezahlvorgang verzehrt werden. Ist das nicht etwas gar kleinlich?

Bis zum Bezahlvorgang gehört die Ware dem Geschäft

Nein, grundsätzlich darf Ihr Kind (oder Sie selbst) nichts im Laden essen, bevor es bezahlt ist. Rechtlich gehört die Ware bis zum Bezahlvorgang dem Geschäft.

Kind Apfel Supermarkt Essen
Wer vor dem Bezahlen im Supermarkt schon mal zubeisst, kann theoretisch des Ladendiebstahls bezichtigt werden. (Symbolbild) - Depositphotos

Wer sie vorher konsumiert, nutzt sie ohne Zustimmung des Eigentümers. Das kann – zumindest theoretisch – als Ladendiebstahl gelten.

In der Praxis wird jedoch meist Augenmass angewendet: Wenn Eltern ihrem kleinen Kind ein Weggli geben und klar beabsichtigen, dieses an der Kasse zu bezahlen, liegt in der Regel kein strafbares Verhalten vor.

Knabberst du gern mal am Weggli, bevor du es bezahlt hast?

Viele Geschäfte tolerieren dies aus Kulanz. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Der Laden darf daher verlangen, dass Waren erst nach dem Bezahlen gegessen werden – auch wenn dies im Alltag als kleinlich empfunden werden kann.

Ein kurzer Hinweis an der Kasse oder das Vorzeigen der leeren Verpackung hilft, Missverständnisse zu vermeiden.

Zur Autorin

Dr. iur. Sarah Schläppi (*1983) ist Rechtsanwältin, Geschäftsführerin und Verwaltungsrätin bei Bracher & Partner.

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