Vor Kanalarbeiten auf unlautere Klauseln achten

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Deutschland,

Allgemeine Geschäftsbedingungen lesen die wenigsten Kunden beim Abschluss eines Vertrags genau durch. Bei manchen Punkten im Kleingedruckten kann sich der prüfende Blick aber lohnen.

Rohr kaputt? Dann sind in der Regel fachkundige Hände gefragt.
Rohr kaputt? Dann sind in der Regel fachkundige Hände gefragt. - Kirsten Neumann/dpa-tmn

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Wurzelwerk in Kanalrohren Probleme bereitet oder Leckagen repariert werden müssen, sind Kanalsanierungsunternehmen gefragt.

Der Verbraucherzentrale NRW ist allerdings aufgefallen, dass manchmal Stolperfallen im Kleingedruckten der Vertragsunterlagen lauern. Die Verbraucherschützer raten daher zur Prüfung folgender Punkte, um spätere Überraschungen zu vermeiden:

1. Werkvertrag statt Dienstvertrag

Mit der Beauftragung einer Fachfirma schliessen Kundinnen und Kunden mit dem Unternehmen einen Werkvertrag, der auch im Kleingedruckten so genannt werden sollte. Dieser sichert dem Auftraggeber rechtlich einen erfolgreichen Abschluss der Arbeiten sowie die Beseitigung etwaiger Mängel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen zu. Der Abschluss eines Dienstvertrags ist laut der Verbraucherzentrale unzulässig.

2. Ausreichende Gewährleistung

Wie lange beauftragte Unternehmen für etwaige Mängel einstehen müssen, hänge vom Umfang der konkret vereinbarten Arbeiten ab, so die Verbraucherschützer. Bei der Erneuerung des gesamten Abwasserleitungssystems gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist, bei kleineren Reparaturen gelten mindestens zwei Jahre Gewährleistung. Sehen Geschäftsbedingungen kürzere Gewährleistungsfristen vor oder sollen offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich angezeigt werden, sind diese Klauseln unwirksam.

3. Abschlagszahlungen für Teilleistungen

Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen sind der Verbraucherzentrale zufolge grundsätzlich zulässig. Dafür müsse in der Abschlagsrechnung aber genau festgehalten sein, welche Arbeiten erledigt und welche Materialien verbaut seien. Unzulässig ist hingegen, Abschlagszahlungen an die Dauer der Arbeiten zu koppeln, also zum Beispiel nach drei Arbeitstagen eine Abschlagszahlung zu verlangen.

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