Urteil: Hausnotruf ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

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Deutschland,

Haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich von der Steuer absetzen. Ein Hausnotrufsystem zählt aber nicht dazu, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Ein Hausnotrufsystem ohne Soforthilfe ist keine haushaltsnahe Dienstleistung. Zu dieser Entscheidung ist der Bundesfinanzhof gekommen.
Ein Hausnotrufsystem ohne Soforthilfe ist keine haushaltsnahe Dienstleistung. Zu dieser Entscheidung ist der Bundesfinanzhof gekommen. - Christin Klose/dpa-tmn

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Notfall reicht ein Knopfdruck.

So lässt sich eine rund um die Uhr besetzte Servicezentrale informieren, die dann Hilfe schicken kann. Das ist das Prinzip eines Hausnotrufs. Zählt er zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die für eine Steuerermässigung sorgen? Nein, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Geklagt hatte eine Frau, die ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem hatte ausstatten lassen. Der Vertrag mit dem Anbieter umfasste ein Hausnotruf-Gerät und einen 24-Stunden-Bereitschaftsservice.

Die Kosten dafür wollte die Klägerin in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Das zuständige Finanzamt sah in dem Hausnotruf allerdings keine haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klägerin recht.

Dienstleistung wird nicht im Haushalt erbracht

Der Bundesfinanzhof bewertete die Lage wiederum anders. Die Richterinnen und Richter argumentierten, dass haushaltsnahe Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden müssten.

Diese Voraussetzung sei bei so einem Hausnotruf ohne Soforthilfe nicht erfüllt. Denn: Die Rufbereitschaft, die Annahme von eingehenden Notrufen, das Organisieren von Hilfe – all das passiere ausserhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in ihrem Haushalt.

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