Bei rechtsradikalen Demonstrationen in Chemnitz (D) zeigten mehrere Menschen den Hitlergruss. Die Verfahren gegen die Rechtsradikalen soll beschleunigt werden.
Ein Demonstrant in Chemnitz (D) zeigt der Polizei den Hitlergruss.
Ein Demonstrant in Chemnitz (D) zeigt der Polizei den Hitlergruss. - Twitter/felixhuesmann
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Staatsanwälte in Dresden (D) fordern schnelle Verfahren für die Hitler-Grüsser.
  • Angeklagt sind zwei Männer aus Chemnitz (D) im Alter von 32 und 34 Jahren.

Etwas mehr als eine Woche nach den Ausschreitungen von Rechten im sächsischen Chemnitz (D) hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden (D) Anträge auf beschleunigte Strafverfahren gegen zwei Verdächtige gestellt. Die Chemnitzer im Alter von 32 und 34 Jahren sollen bei dem Demonstrationsgeschehen am Montag vergangener Woche den verbotenen Hitlergruss gezeigt haben, wie die Behörde heute Dienstag erklärte. Einer soll ausserdem einen Polizisten beleidigt haben.

Nach der Tötung eines 35-Jährigen war es in Chemnitz (D) zu grösseren Demonstrationen gekommen, an denen sich rechtsextreme Gruppen beteiligten. Teilnehmer sollen Angriffe auf Ausländer verübt haben, andere zeigten den Hitlergruss. Die für Extremismustaten zuständige Generalstaatsanwaltschaft in Dresden zog die Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Geschehen an sich.

Einfacher Sachverhalt und klare Beweislage notwendig

Zuständig für die beiden Fälle ist das Chemnitzer Amtsgericht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft müssen Gerichte in beschleunigten Verfahren verhandeln, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. So müssen der Sachverhalt einfach und die Beweislage klar sein. Auch darf keine Haftstrafe von mehr als einem Jahr verhängt werden.

In beschleunigten Verfahren entfällt unter anderem das ansonsten obligatorische Zwischenverfahren, in denen die Staatsanwaltschaft schriftlich Anklage erhebt und das Gericht diese zunächst prüft. Sie kann dann auch mündlich während der Verhandlung erhoben werden.

Der Hitlergruss gilt juristisch als Verwendung eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation. Dazu zählen neben Fahnen und Abzeichen auch «Grussformen» und «Parolen». Verstösse können mit Geldstrafen oder bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden.

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